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I. Außenwirtschaftsrecht als politisches Recht
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Das Außenwirtschaftsrecht stellt wie sonst wenige Rechtsmaterien politisches Recht dar und ist erheblichen Änderungen unterworfen, die von der welt- und sicherheitspolitischen Lage abhängen, aber auch von den politischen Zielen der jeweils im Amt befindlichen Bundesregierung. Ungeachtet des Grundsatzes der Außenhandelsfreiheit prägen daher politische Entscheidungen nicht nur die Genehmigungspraxis, sondern auch den Umfang der gesetzlichen Hemmnisse und Beschränkungen, insbesondere bei Waffen und Rüstungsgütern.
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In „Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ vom 28.4.1982, derzeit gültig in der Fassung vom 19.1.2000;[32] bekräftigte die Bundesregierung ihre Absicht einer restriktiven Exportpolitik, bei der insbesondere die Gefahr der Verwendung der Güter in bewaffneten Auseinandersetzungen oder in drohenden Konflikten, die Menschenrechtslage im Bestimmungsland, die Einsatzmöglichkeiten zur inneren Repression sowie die Gefahr der Weiterverbreitung wesentliche Entscheidungskriterien für eine Genehmigung darstellen. Die Politischen Grundsätze dienen auch der Umsetzung des „Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren“ vom 8.6.1998 sowie den „Prinzipien zur Regelung des Transfers konventioneller Waffen“ der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) vom 25.11.1993. In diesem Zusammenhang besteht eine Verpflichtung zu einer restriktiven Exportpraxis auch aufgrund des Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8.12.2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern. Ungeachtet dessen, kommt den Politischen Grundsätzen keine Rechtsqualität zu, sondern bewirken alleine eine politische Bindung.[33]
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In Ergänzung dieser Politischen Grundsätze hat die Bundesregierung auch Grundsätze zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern vom 25.7.2001[34] neu bekannt gemacht, die eine Vorgängerversion aus dem Jahr 1991 abgelöst hat.
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In jüngster Zeit hat die Bundesregierung weitere Grundsätze beschlossen, die weitere Restriktionen beim Handel mit Kleinwaffen sowie Verbesserungen bei der Endverbleibskontrolle betreffen, nämlich die „Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer“ (Kleinwaffengrundsätze) vom 12.3.2015[35] sowie die am 8.7.2015 beschlossenen „Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten“.[36]