Читать книгу Außenwirtschaftsrecht - John Barker - Страница 30
III. Regelungskompetenz des nationalen Gesetzgebers
Оглавление48
Aufgrund des Vorrangs von Unionsrecht steht dem nationalen Gesetzgeber eine Regelungskompetenz im Außenwirtschaftsrecht nur noch in geringem Umfang zu. Ihm verbleibt Gestaltungsspielraum im Wesentlichen nur noch für den Verkehr mit Rüstungsgütern, für den Dienstleistungsverkehr, soweit er mit dem Grenzübertritt von Personen verbunden ist, bzw soweit Rechtsakte der EU den Mitgliedstaaten ausdrücklich Gestaltungsspielräume einräumen oder soweit die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine nationale Regelung erfordert.