Читать книгу Außenwirtschaftsrecht - John Barker - Страница 28

7. Embargos und Sanktionen

Оглавление

42

Art 215 AEUV enthält eine Kompetenz des Rates zum Erlass von Wirtschafts- und Finanzsanktionen, sofern dem ein Beschluss der GASP nach Titel V Kap 2 EUV zugrunde liegt. Wirtschafts- und Finanzsanktionen werden verhängt, um einen Staat, der sich völkerrechtswidrig verhält, zur Beendigung seines Verhaltens zu bewegen; Wirtschafts- und Finanzsanktionen dürfen nur so lange aufrecht erhalten werden, bis dieses Ziel erreicht ist.[28] Derartige Sanktionen bestehen regelmäßig im Einfrieren von Geld- und Vermögenswerten, Einschränkungen des Zahlungsverkehrs, können aber auch Waffenembargos oder Beschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs umfassen.[29] Finanzsanktionen oder Smart Sanctions richten sich regelmäßig gegen bestimmte Personen.

43

Wirtschaftsembargos gegen Staaten können auch auf Art 207 AEUV gestützt werden, sofern handelspolitische Ziele im Vordergrund stehen. Die Abgrenzung der Ermächtigungsvorschriften von Art 207 und Art 215 AEUV ist im Einzelnen umstritten.[30]

44

In der Praxis besonders wichtige Embargos und Sanktionen basieren auf Resolutionen des UN-Sicherheitsrats oder auf Beschlüssen des Rates der EU im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Besonders hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung. Aufgrund der Resolution 1390 (2002) des UN-Sicherheitsrates wurden durch VO (EG) Nr 881/2012 Sanktionen gegen Personen und Organisationen beschlossen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen. In Umsetzung der Resolution 1373 (2001) wurden durch VO (EG) Nr 2580/2001 Embargomaßnahmen gegen Personen und Organisationen getroffen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen, an diesen beteiligt sind, diese fördern oder erleichtern und nicht mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk oder den Taliban in Verbindung stehen.

Außenwirtschaftsrecht

Подняться наверх