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VIII. Rechtsschutz

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Das Außenwirtschaftsrecht ist dem Bereich des Verwaltungsrechts zuzuordnen. Bei der Erteilung einer Genehmigung, deren Versagung oder bei sonstigen Anordnungen, insbesondere Einzeleingriffen nach §§ 6, 7 AWG, handelt es sich um Verwaltungsakte, zu deren Überprüfung der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs 1 S 1 VwGO eröffnet ist. Soweit der Erlass einer Genehmigung erstrebt wird, kann Verpflichtungsklage erhoben werden. Eine Genehmigung ist nach § 8 Abs 1 AWG dann zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder einer Handlung den Zweck der Vorschriften überhaupt nicht oder allenfalls unwesentlich gefährdet. Insoweit besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. Liegt eine mehr als nur unwesentliche Gefährdung vor, kann eine Genehmigung nach Ermessen der Behörde gem § 8 Abs 1 S 2 AWG erteilt werden, sofern das volkswirtschaftliche Interesse an der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder der Handlung die damit verbundene Beeinträchtigung überwiegt. Für die Beurteilung, ob eine nur unwesentliche Beeinträchtigung der Genehmigungszwecke vorliegt, wird der Exekutive eine Einschätzungsprärogative zugestanden. Ob und in welchem Ausmaß eine Störung auswärtiger Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten ist, stellt damit eine politische Einschätzung dar, die gerichtlich nur in engen Grenzen überprüft werden kann.[55] Das Gericht kann nachprüfen, ob die Behörde von den zutreffenden Begriffsverständnis der Versagungsgründe nach §§ 4, 5 AWG ausgegangen ist. IÜ wird die politische Einschätzung einer Gefährdung allenfalls einer Plausibilitätskontrolle[56] unterworfen werden können. Die Genehmigungsbehörde ist allerdings verpflichtet, innerhalb angemessener Zeit Anträge auf Genehmigung oder Erlaubnis zu bescheiden. Auch wenn infolge des Abstimmungsbedarfs zwischen verschiedenen Ressorts der Bundesregierung ggf ein erhöhter Prüfungsaufwand erforderlich ist, darf die Verwaltung eine Entscheidung nicht verweigern und sich nicht in eine endlose Prüfung flüchten. Wird innerhalb angemessener Zeit nicht über einen Antrag entschieden, ist die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig.[57]

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Gegen die Ablehnung einer Genehmigung oder gegen Nebenbestimmungen kann Anfechtungsklage nach § 42 VwGO erhoben werden. Gleiches gilt bei Einzeleingriffen nach §§ 6, 7 AWG. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach § 68 ff VwGO ist erforderlich. Über den Widerspruch entscheidet die Behörde, die den angegriffenen Bescheid erlassen hat. Einspruch- und Anfechtungsklage haben insoweit nach § 14 Abs 2 AWG keine aufschiebende Wirkung. Zwar kann Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden, jedoch sind in der Rechtspraxis die Hürden hierfür sehr hoch, insbesondere wenn die aufschiebende Wirkung dazu führen könnte, dass ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung durchgeführt werden könnte, bevor in der Hauptsache entschieden ist.[58]

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Sofern die Entscheidung einer Rechtsfrage von der Anwendung von EU-Recht abhängig ist, ist ggf im Wege des Vorabentscheidungsersuchens nach Art 267 AEUV die Entscheidung des EuGH einzuholen.

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