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4. Dual-Use-Güter
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Regelungen über Güter mit doppelten Verwendungszweck (Dual-Use-Güter), dh solchen, die sowohl zur zivilen als auch zur militärischen Zwecken eingesetzt werden können, wurden erstmals durch die VO (EG) Nr 3381/94 getroffen und betrafen die Ausfuhr derartiger Güter aus dem Gemeinschaftsgebiet sowie die Verbringung nach anderen EG-Mitgliedstaaten. Öffnungsklauseln ermöglichten es den Mitgliedstaaten, nationale Sonderregelungen zu treffen.
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Zum 28.9.2000 wurde die Dual-Use-VO durch die VO (EG) Nr 1334/2000 ersetzt und dem damals bestehenden hohen deutschen Kontrollniveau angenähert.[20] Geregelt waren weiterhin die Ausfuhr und das Verbringen von Dual-Use-Gütern, jedoch wurde unter Ausfuhr auch die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon mit erfasst. Weiterhin waren nationale Sonderregelungen möglich.
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Am 27.8.2009 trat die auch heute noch gültige Dual-Use-VO (VO (EG) Nr 428/2009) in Kraft. Sie enthält Regelungen über die Ausfuhr, die Verbringung, die Vermittlung und die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Für die Ausfuhr von in Anh I der Dual-Use-VO aufgeführten Waren besteht grundsätzlich eine Genehmigungspflicht; Ausnahmen bestehen lediglich hinsichtlich der in Anhang IIa gelisteten Güter für die Ausfuhr in bestimmte privilegierte sichere Drittstaaten, namentlich Australien, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und die Vereinigten Staaten. Nach Art 4 Abs 5 und Art 8 Dual-Use-VO können Mitgliedstaaten in den dort genannten Grenzen hinausgehend nationalstaatliche Regelungen treffen, hinsichtlich derer jedoch eine Notifizierung erforderlich ist. Im Geltungsbereich der Dual-Use-VO ist jedoch ein Rückgriff auf die allgemeine Ausfuhr-VO nicht möglich.[21]
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Die Dual-Use-VO nimmt insbesondere bei Begriffsdefinitionen in Art 2 auf Bestimmungen des Zollkodex in der Fassung der VO (EWG) Nr 2913/92 Bezug. Dieser ist zwischenzeitlich durch den Unionszollkodex (VO (EU) Nr 952/2013) ersetzt. Die Neuregelungen des Unionszollkodex sind zwar inhaltlich vielfach, jedoch nicht völlig deckungsgleich mit denen des außer Kraft getretenen Zollkodex. Eine Anpassung der Dual-Use-VO an den seit 1.5.2016 vollständig in Kraft getretenen Unionszollkodex ist bislang noch nicht erfolgt. Allerdings bestimmt Art 286 Abs 3 UZK, dass Bezugnahmen auf den außer Kraft getretenen Zollkodex als Bezugnahmen auf den UZK nach der Entsprechungstabelle zu lesen sind.
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Am 28.9.2016 hatte die Kommission einen Vorschlag zu einer Neufassung der Dual-Use-VO veröffentlicht.[22] Neben einer Modernisierung zentraler exportkontrollrechtlicher Begriffsdefinitionen sollten Beschränkungen für technische Unterstützung erstmals auf europäischer Ebene neu geregelt, Beschränkung für Überwachungssoftware und Technologie aufgenommen und verwendungsbezogene sowie weitere Beschränkungen im Falle der Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen bzw terroristischer Aktivitäten eingeführt werden. Daneben sah der Vorschlag vor, dem Ausführer Due Diligence-Pflichten hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung von Gütern durch den Empfänger aufzuerlegen und die Bedeutung interner Compliance-Systeme zu stärken. Wegen des Widerstands verschiedener Mitgliedstaaten kam es jedoch zu keiner Einigung.