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II. Rechtsentwicklung

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Das AWG trat zuerst im Jahr 1961 in Kraft und hat die bis dahin geltenden alliierten Devisenbewirtschaftungsgesetze[37] abgelöst.[38] Die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften blieben seither in ihrem Kern im Wesentlichen unverändert, wenngleich im Detail eine Vielzahl von Anpassungen an die sich geänderte politische Situation erfolgt sind. Während bis Ende der 80er Jahre im „Kalten Krieg“ Beschaffungsbemühungen von Ostblock-Staaten in Bezug auf Waffen, Rüstungsgüter und Hochtechnologie verhindert werden sollte und das Außenwirtschaftsrecht durch das COCOM-Regime geprägt war, standen ab Mitte der 80er Jahre verstärkte Beschaffungsbemühungen von Dritte-Welt-Staaten in Bezug auf ABC-Waffen und Trägertechnologie im Mittelpunkt.[39] Ab Ende der 80er/Anfang der 90er Jahre wurden in Folge der Chemiewaffenprojekte in Libyen und dem Irak und der Involvierung deutscher Unternehmen verstärkt länder- und endempfängerspezifische Beschränkungen eingeführt und verwendungszweckbezogene Catch-All-Klauseln sowohl im deutschen Außenwirtschaftsrecht als auch in die Dual-Use-VO übernommen.[40] So wurden Genehmigungspflichten auch bei nicht in Ausfuhrlisten genannten Gütern eingeführt, wenn der Ausführer von den Behörden über die beabsichtigte kritische Verwendung unterrichtet wurde, umgekehrt wurden Ausführer verpflichtet, die Behörden bei Kenntnis von einer Verwendung zu einem sensiblen Verwendungszweck zu unterrichten und Ausfuhren durften erst nach einer Entscheidung der zuständigen Genehmigungsbehörde stattfinden.

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Im Jahr 2006 wurde eine Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte mit Waffen, Munition und Rüstungsgütern sowie für besonders sensible Dual-Use-Güter in Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/468/GASP eingeführt, der die bislang bestehende Genehmigungspflicht für Transithandelsgeschäfte ersetzte. Im Jahr 2009 wurden Genehmigungspflichten für die Durchfuhr bestimmter Güter in § 38 AWV aF eingeführt.

Außenwirtschaftsrecht

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