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5. Waffen, Munition und Rüstungsgüter

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Grundsätzlich umfasst die gemeinsame Handelspolitik auch den Handel mit Waffen, insbesondere Kriegswaffen, Munition und Rüstungsgütern, wenngleich den Mitgliedstaaten nach Art 346 Abs 1 Buchst b AEUV eine eigenständige Regelungskompetenz ermöglicht ist. Kriegsmaterial nach Art 346 Abs 2 AEUV ist in einer Liste vom 15.4.1958[23] festgelegt. Die Liste ist bislang nicht aktualisiert worden. Soweit in dieser Liste Dual-Use-Güter aufgeführt sind, steht dies mit Art 346 Abs 1 Buchst b AEUV nicht ein Einklang.[24] Insoweit ist die Dual-Use-VO (VO (EG) Nr 428/2009) vorrangig, die aber in ihrem Art 26 erklärt, dass die Anwendbarkeit von Art 346 AEUV unberührt bleibt.

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Da der Export von Rüstungsgütern wesentliche wirtschaftliche und außenpolitische Interessen der EU und ihrer Mitgliedstaaten berührt, haben sich die Mitgliedstaaten am 8.6.1998 auf einen „Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren“ verständigt. Dieser Verhaltenskodex war für die Mitgliedstaaten nicht rechtlich, sondern allenfalls politisch bindend. Durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP[25] wurden die im Verhaltenskodex niedergelegten Grundsätze in eine rechtlich verbindliche Form überführt und teilweise ergänzt. Damit wurde innerhalb der EU ein harmonisierter Rechtsrahmen geschaffen. Die gemeinsamen Grundsätze mussten durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht überführt werden. Insbesondere die Vorschriften zur technischen Unterstützung gehen maßgeblich auf den Gemeinsamen Standpunkt zurück.

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Erhebliche Erleichterungen für den Handel mit Rüstungsgütern innerhalb der EU wurden durch die Verteidigungsgüterrichtlinie (RL Nr 2009/43/EG)[26] geschaffen. Es wurde ein Genehmigungssystem eingerichtet, das auf der Erteilung von Genehmigungen an Lieferanten beruht (Zertifizierung) und die Verbringung von Rüstungsgütern innerhalb der EU erleichtern soll.

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Durch die VO (EU) Nr 258/2012[27] (Feuerwaffenverordnung) wurde wurden europaweit einheitliche Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von in Anh I dieser Verordnung genannte Schusswaffen, Teile, Komponenten sowie Munition festgelegt. Zum Teil sind diese Waffen in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst und unterliegen einer Genehmigungspflicht nach § 8 Abs 1 AWV. In diesem Fall findet ein einheitliches Genehmigungsverfahren statt (Art 4 Abs 2 Feuerwaffen-VO).

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