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VI. Verwaltungsakte, Bekanntmachung, Erlasse

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Zur Ausführung des AWG und der AWV ist das BAFA durch verschiedene Vorschriften[47] ermächtigt, durch im Bundesanzeiger bekannt zu machende Allgemeinverfügungen nähere Regelungen treffen. Teilweise betrifft dies die Bekanntgabe von Formularen, Vordrucken und Mustern, teilweise aber auch die Möglichkeit, durch Verwaltungsakte Detailregelungen zu treffen. Soweit das BAFA von diesen Möglichkeiten Gebrauch macht,[48] handelt es sich der Form nach zwar um Rechtsakte mit unmittelbarer Außenwirkung für eine unbestimmte Vielzahl von Beteiligten, im konkreten Fall aufgrund des dem BAFA zustehenden Ermessens nach § 21 Abs 2 AWV aber eher um eine Selbstbindung der Verwaltung zur Schaffung von Transparenz.[49]

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Bei Allgemeinen Genehmigungen handelt es sich um Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen nach § 35 S 2 VwVfG,[50] die regeln, unter welchen Voraussetzungen die Vornahme eines an sich genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts als genehmigt gilt. Die Allgemeinen Genehmigungen enthalten verschiedene Nebenbestimmungen und Beschränkungen. Die Inanspruchnahme einer Allgemeinen Genehmigung ist daran geknüpft, dass die dort genannten Bedingungen, Nebenbestimmungen oder Auflagen erfüllt werden.

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Darüber hinaus können die Bundesregierung, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, die Deutsche Bundesbank oder das BAFA durch Verwaltungsanweisungen Vorgaben zu einzelnen Fragen und Themenkomplexen des Außenwirtschaftsrechts machen, die entweder behördenintern an die nachgeordneten Behörden gerichtet sind oder in Form von Bekanntmachungen die Rechtsauffassung der Behörden kundtun. Diese Verwaltungsanweisungen haben keine Rechtssatzqualität, sondern geben die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörden zu bestimmten Fragen wieder oder enthalten Regelungen über die Verwaltungspraxis. Als solche sind diese Bekanntmachungen weder für Gerichte noch Staatsanwaltschaften bindend, können aber zu einer Selbstbindung der Verwaltung dergestalt führen, dass Wirtschaftsbeteiligte im Hinblick auf das Gleichheitsgebot des Art 3 Abs 1 GG einen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend machen können, sowohl was die Norminterpretation[51] als auch die Ausübung von Ermessensspielräumen anbelangt. Insoweit können auch Verwaltungsvorschriften zu einer Beschränkung des Ermessens oder einer Ermessenseinengung auf Null führen.

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Im Hinblick auf das Außenwirtschaftsrecht sind in der Praxis folgende Verwaltungsvorschriften bedeutsam:

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Runderlasse Außenwirtschaft des BMWi befassen sich mit den Änderungsverordnungen zur AWV und der Ausfuhrliste und enthalten Anlass und Begründung für die Änderungen. Runderlasse Außenwirtschaft des BMWi werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.

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Dienstanweisungen des Bundesministeriums der Finanzen können verfahrensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit den in die Zuständigkeit der Zollverwaltung fallenden Fragen der Abwicklung des Außenwirtschaftsverfahrens betreffen.

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Mitteilungen der Deutschen Bundesbank, veröffentlicht im Bundesanzeiger, befassen sich mit Fragen des Zahlungsverkehrs und der entsprechenden Meldungen.

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Bekanntmachungen des BMWi oder des BAFA werden regelmäßig im Bundesanzeiger veröffentlicht und enthalten Verwaltungsanweisungen über grundsätzliche Fragen. Bekanntmachungen, Richtlinien oder Prinzipien der Bundesregierung werden regelmäßig im Bundesanzeiger bekannt gemacht und stellen allgemeine Verwaltungsvorschriften iSv Art 86 GG dar.

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Erlasse und Verfügungen sind gewöhnlich einzelfallbezogene interne Anordnungen an untergeordnete Behörden.

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Merkblätter, Arbeitshinweise und Informationen dienen der Unterrichtung von Beteiligten des Außenwirtschaftsverkehrs zu bestimmten Themenbereichen. Sie sind gewöhnlich allgemeiner Art und regeln keine Einzelfälle.

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Frühwarnhinweise stellen reine Wissensäußerungen der Bundesregierung oder des BMWi dar, entfalten jedoch keine unmittelbaren Rechtswirkungen nach außen und sind daher nicht als Verwaltungsakte zu qualifizieren.[52]

Außenwirtschaftsrecht

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