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III. Außenwirtschaftsgesetz
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Das heute geltende AWG beruht auf der Novelle aus dem Jahr 2013 und geht in seinem § 1 Abs 1 vom Grundsatz der Außenwirtschaftsfreiheit aus, sieht aber in Abs 2 Beschränkungsmöglichkeiten vor, die sich aus anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen, zwischenstaatlichen Vereinbarungen sowie Rechtsvorschriften der Organe zwischenstaatlicher Einrichtungen ergeben können.
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Beim AWG handelt es sich um ein Blankettgesetz. Unmittelbare Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs enthält das AWG nicht. Vielmehr enthält es lediglich Ermächtigungsgrundlagen, um Beschränkungen durch Rechtsverordnung oder durch Verwaltungsakt anordnen zu können. Durch Rechtsverordnung können Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr nach § 4 Abs 1 AWG beschränkt werden, wenn dies infolge wesentlicher Sicherheitsinteressen, zur Verhinderung der Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker, zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Deckung lebenswichtigen Bedarfs im Inland erforderlich ist. § 4 Abs 2 AWG sieht Beschränkungsmöglichkeiten vor, um Rechtsakte der EU, Resolutionen des UN-Sicherheitsrats oder sonstige völkerrechtliche Vereinbarungen umzusetzen. § 5 AWG zählt beispielhaft die Art der Beschränkungen auf, die aufgrund der Eingriffsermächtigung nach § 4 AWG in Betracht kommen, namentlich in Bezug auf Waffen, Munition und sonstige Rüstungsgüter bzw Güter, die zur Durchführung militärischer Aktionen bestimmt sind. Daneben sind aber auch Beschränkungen des Erwerbs von Anteilen an deutschen Unternehmen durch Ausländer möglich, wenn hierdurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder militärische oder technologische Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet würden.
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§§ 6 und 7 AWG enthalten eine Einzeleingriffsermächtigung, die es erlaubt, nicht nur abstrakt-generell, sondern im konkreten Einzelfall zur Verhinderung einer der in § 4 Abs 1 AWG genannten Gefahren Rechtsgeschäfte oder Handlungen zu beschränken.
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Zudem enthält das AWG die grundlegenden Straf- und Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen das AWG, die AWV oder gegen Rechtsakte der EU.