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1. Zuständigkeit der EU für die Handelspolitik

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Das Außenwirtschaftsrecht wird zu weiten Teilen durch Unionsrecht geprägt. Nach Art 26 AEUV ist der freie Binnenmarkt gewährleistet und wird durch europarechtliche Regelungen reguliert. Da die Zuständigkeit für die Handelspolitik nach Art 207 Abs 1 AEUV bei der Europäischen Union liegt, unterliegt das Außenwirtschaftsrecht, soweit es den Güter- und Dienstleistungsverkehr innerhalb des Binnenmarkts sowie mit Drittstaaten betrifft, der Regelungskompetenz des Europäischen Gesetzgebers. Daher besitzt die EU die ausschließliche Kompetenz zur Rechtsetzung im Bereich der Handelspolitik, insbesondere auch zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge. Im Bereich des gemeinsamen Marktes besteht eine Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten nur insoweit als Unionsrecht keine Regelung enthält, den Mitgliedstaaten Regelungskompetenzen einräumt oder die nationale Rechtsetzung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbehalten bleibt. Auch der Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial fällt nach hM grundsätzlich in die Kompetenz der EU.[14] Art 346 Abs 1 Buchst b AEUV gibt jedoch den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, in Einzelfällen zum Schutz der Sicherheit und Ordnung hiervon abzuweichen und eigenständige Regelungen zu treffen. Der Auffassung, dass Art 346 Abs 1 Buchst b AEUV den Mitgliedstaaten die volle Souveränität in Fragen des Handels mit Rüstungsgütern gibt, ist die Kommission entgegengetreten.[15] Daraus wird abgeleitet, dass den EU-Mitgliedstaaten lediglich eine restriktivere nationale Rüstungsexportpolitik als nach unionsrechtlichem Rahmen gestattet ist.[16]

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Die Gesetzgebungskompetenz der EU bezieht sich insoweit lediglich auf die Regelung der Handelspolitik und damit des Außenhandels. Hingegen steht ihr keine Gesetzgebungskompetenz auf dem Bereich des Strafrechts zu. Eine solche liegt alleine in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Allerdings sind diese gehalten, effektive Sanktionen für die Verletzung von Rechtsvorschriften der EU vorzusehen, was auch die Schaffung von Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbeständen erforderlich machen kann.

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Soweit die EU Regelungen im Bereich der Handelspolitik durch Verordnungen trifft, handelt es sich hierbei nach Art 288 AEUV um unmittelbar anwendbares, für alle Bürger verbindliches Recht. Der Rat und das Parlament können die Kommission nach Art 290 AEUV ermächtigen, Delegierte Verordnungen zur Ausfüllung, Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Gesichtspunkte sowie zu Detailregelungen zu erlassen, die in diesem Umfang ebenfalls unmittelbar anwendbar sind.

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Hingegen entfalten Richtlinien keine unmittelbaren Rechtswirkungen für die Bürger, sondern verpflichten lediglich die Mitgliedstaaten, diese in nationales Recht umzusetzen. Gleichwohl sind Richtlinien auch schon vor deren Umsetzung bei der Auslegung nationalen Rechts zu berücksichtigen.

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Beschlüsse des Rats im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) nach Art 31 EUV binden ebenfalls lediglich die Mitgliedstaaten und bedürfen der jeweiligen Umsetzung in nationales Recht.

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