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VII. Geltungsbereich des Außenwirtschaftsrechts
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Der Geltungsbereich des Außenwirtschaftsrechts als Teil des Wirtschaftsverwaltungsrechts ist grundsätzlich gekennzeichnet durch das Territorialitätsprinzip. Geltung beansprucht es daher zunächst alleine auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, wie sich auch aus § 1 Abs 1 AWG ergibt. Verordnungen der EU haben Geltung auf dem Staatsgebiet aller EU-Mitgliedstaaten. Daneben findet auch das Personalitätsprinzip Anwendung, so dass Beschränkungen auch an Handlungen anknüpfen können, die im Ausland stattfinden, sofern ein Inlandsbezug dadurch hergestellt wird, dass die Handlung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem im Inland domizilierten Unternehmen oder Unternehmensteil vorgenommen wurde.
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Dem deutschen Ausfuhrrecht können auch ins Ausland gelieferte Waren oder Technologie unterfallen, wenn deren Reexport im Rahmen der Ausfuhrgenehmigung oder einer Endverbleibserklärung von einer Genehmigung des BAFA abhängt. Insoweit können Güter auch nach ihrer Ausfuhr deutschem Exportkontrollrecht verhaftet bleiben. Freilich kann die Bundesrepublik Deutschland außerhalb des deutschen Staatsgebiets Hoheitsgewalt nicht ausüben und Exportbeschränkungen nicht durchsetzen, sofern nicht im Einzelfall aufgrund völkerrechtlicher Verträge Rechts- oder Amtshilfe auch im Bereich des Außenwirtschaftsrechts geleistet wird oder sich der ausländische Staat damit ausdrücklich einverstanden erklärt.
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Aufgrund der Anknüpfung an das Territorialitäts- und Personalitätsprinzip kann es im Einzelfall zur Kollision verschiedener nationaler Außenwirtschaftsrechtsordnungen kommen. Typischerweise beansprucht jede für sich auf ihrem Territorium oder für die ihrem Personalitätsprinzip unterliegenden natürlichen oder juristischen Personen Geltung. Der Betroffene ist in diesem Fall gehalten, die Vorschriften beider Rechtsordnungen zu beachten. Enthalten diese widerstreitendes, kollidierendes Recht, das es dem Rechtsunterworfenen lediglich erlaubt, die Vorschriften der einen oder der anderen Rechtsordnung, nicht aber beide gleichzeitig zu beachten, handelt es sich um eine echte Konfliktslage. Zum Teil existieren Regelungen, die besagen, dass kollidierendes fremdes Recht nicht angewandt werden darf (sog Blocking Statutes), wie das Boykottverbot des § 7 AWV oder die VO (EG) Nr 2271/96, die ausdrücklich die extraterritoriale Anwendung und Beachtung drittländischer Sanktionsnormen untersagt. Sofern nicht ausdrücklich ein Geltungsvorrang einer nationalen Rechtsordnung bestimmt ist, kann zumindest im Bereich des Strafrechts auf den Grundsatz der Pflichtenkollision zurückgegriffen werden,[53] während im Zivilrecht die zwingenden Vorgaben der lex fori zur Anwendung kommen.[54]