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1. Exportkontrollrecht als Verbotsgesetz

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Soweit Verträge über die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen einer außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigung bedürfen, sind die Verträge bis zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung schwebend unwirksam.[59] Wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig ist ein Vertrag dann, wenn die erforderliche Genehmigung endgültig verweigert wird.[60] Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwar für die Einfuhr oder Ausfuhr eine Genehmigung erforderlich ist, die Vertragspflichten aber nicht die Lieferung, sondern lediglich den Verkauf umfassen.[61] Deutsche außenwirtschaftsrechtliche Verbotsnormen kommen immer dann zur Anwendung, wenn nach der Rom-I VO deutsches Recht Vertragsstatut ist sowie dann, wenn sie als nationale Eingriffsnormen das ausländische Recht als Vertragsstatut überlagern.[62] Im Einzelfall können auch ausländische Exportkontrollbestimmungen bei der Auslegung des nach dem Vertragsstatut geltenden nationalen Rechts Berücksichtigung finden.[63] Im Regelfall werden aber nach Art 9 Abs 3 Rom-I VO Eingriffsnormen von Rechtsordnungen, die nicht Vertragsstatut sind, unberücksichtigt bleiben. In entsprechender Weise können auch sog Blocking Statutes als Eingriffsnorm das Vertragsstatut überlagern oder aber im Wege des ordre public-Korrektur einer Anerkennung eines Rechtsanspruchs entgegenstehen.[64]

Außenwirtschaftsrecht

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