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8. Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit)

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Das Vereinigte Königreich hat am 29.3.2017 die Absicht erklärt, aus der Europäischen Union auszutreten (sog Brexit). Das zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU geschlossene Austrittsabkommen[31] wurde nach der Ratifizierung im Vereinigten Königreich und der EU wirksam, so dass das Vereinigte Königreich zum 31.1.2020 aus der EU ausgeschieden ist. Das Gebiet des Vereinigten Königreichs gehört seither nicht mehr zum Zollgebiet der EU. Nach Art 127 Abs 3 des Austrittsabkommens gilt jedoch bis zum Ablauf des Übergangszeitraums am 31.12.2020 das Unionsrecht im Verhältnis zum Vereinigten Königreich weiter fort. Für den Bereich des Exportkontrollrechts ergeben sich daher während des Übergangszeitraums keine Änderungen. Das Vereinigte Königreich wird so behandelt, als befinde es sich noch im Zollgebiet der Union. Im Vereinigten Königreich ansässige Personen gelten weiterhin als unionsansässig. Bislang genehmigungsfreie Lieferungen nach der EG-Dual-Use-VO, dem AWG, der AWV, der Anti-Folter-VO oder der Feuerwaffen-VO bleiben weiterhin genehmigungsfrei möglich. Auch behalten vom Vereinigten Königreich erteilte Genehmigungen während des Übergangszeitraums weiterhin Geltung.

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Im Bereich des Bundesrechts bestimmt § 1 BrexitÜG, dass das Vereinigte Königreich weiterhin als Mitgliedstaat der EU gilt. Daher gelten im Vereinigten Königreich ansässige natürliche oder juristische Personen während des Übergangszeitraums als Unionsansässige iSv § 2 Abs 18 AWG und das Vereinigte Königreich selbst als nach § 2 Abs 25 AWG zum Zollgebiet der EU gehörend.

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Nach Ende des Übergangszeitraums zum 31.12.2020 wird das Vereinigte Königreich hingegen zum Drittland, sofern nicht in einem noch abzuschließenden Freihandelsvertrag anderweitige Regelungen getroffen werden. Das Vereinigte Königreich wird dann in vollem Umfang wie ein Drittland behandelt. Vom Vereinigten Königreich erteilte Genehmigungen verlieren ihre Wirkung, die Lieferung von in Anhang I der Dual-Use-VO gelisteten Gütern ins Vereinigte Königreich bedarf einer Genehmigung. Allerdings steht zu erwarten, dass das Vereinigte Königreich in den begünstigten Länderkreis der Allgemeinen Genehmigung Nr EU 001 bzw in den privilegierten Länderkreis nationaler Allgemeiner Genehmigungen aufgenommen werden wird.

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