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V. Verhältnis zu anderen Regelungen

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Abs 2 stellt klar, dass andere Regelungen unberührt bleiben. Somit entfaltet eine Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz keine Konzentrationswirkung in dem Sinne, dass nach anderen gesetzlichen Regelungen erforderliche Genehmigungen entbehrlich wären.[33] Als Hintergrund nennt die Gesetzesbegründung die Rechtssystematik.[34] Aufgrund der Vielgestalt der Sachverhalte sollte bzw konnte das AWG in diesem Sinne keinen vollständigen Anspruch haben. Abs 2 differenziert nach Vorschriften in anderen nationalen Gesetzen und Rechtsverordnungen (Nr 1) zwischenstaatliche Vereinbarungen mit Gesetzesrang (Nr 2), sowie Sekundärrecht supranationaler Organisationen (Nr 3).

Außenwirtschaftsrecht

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