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b) Dienstleistungsverkehr
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Der Begriff der Dienstleistung ist im Außenwirtschaftsrecht nicht legaldefiniert. Aus diesem Grund werden hierunter oft Tätigkeiten subsumiert, die nicht unter den Waren-, Kapital- oder Zahlungsverkehr fallen.[6] Dieser rein subsidiäre Ansatz ist letztlich für Abs 1 nicht überzeugend, weil dieser neben dem Dienstleistungsverkehr auch noch den weiteren Auffangbegriff des sonstigen Wirtschaftsverkehrs mit dem Ausland enthält. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, den Begriff des Dienstleistungsverkehrs positiv zu definieren. Allerdings werden auch in der Volkswirtschaftslehre unter Dienstleistungen diejenigen Wirtschaftsleistungen angesehen, die nicht in der Herstellung von Produkten oder Waren bestehen, also den sog tertiären Sektor bilden.[7] Beschränkungen für Dienstleistungen stellen AWG und AWV allerdings nur für technische Unterstützung auf.[8] Diese wiederum ist in § 2 Abs 16 legaldefiniert.[9]