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d) Sonstiger Wirtschaftsverkehr

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Daneben erfasst Abs 1 S 1 den sonstigen Wirtschaftsverkehr. Hierin wird in der Regel ein Auffangtatbestand gesehen, mit dem der Gesetzgeber beabsichtigte, alle denkbaren Situationen erfassen zu können.[12] Als Beispiel hierfür wird stets § 7 AWV genannt, der das Verbot der Boykotterklärung begründet.[13] Man wird jedoch insofern eine Einschränkung machen müssen, als über den sonstigen Wirtschaftsverkehr nur Geschäfte umfasst sein sollen, die mit den übrigen in der Vorschrift genannten Verkehren vergleichbar sind, denn eine Regelung von Arbeitnehmerfreizügigkeiten oder Entsendung von Arbeitnehmern oder dergleichen ist hier offensichtlich nicht gemeint.

Außenwirtschaftsrecht

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