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e) Grenzüberschreitender Bezug

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Die genannten Verkehre werden vom AWG nur insoweit geregelt, als sie „mit dem Ausland“ erfolgen. Es wird also stets ein grenzüberschreitender Bezug erforderlich sein. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Begriff des Auslands nicht legaldefiniert ist. Nach den allgemeinen Sprachverständnis handelt es sich hierbei um einen territorialen Begriff, der die Hoheitsgebiete anderer Staaten umfasst. Allerdings kann dieser Auslandsbezug auch personell hergestellt werden, indem etwa Handlungen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Ausländern oder Handlungen von deutschen Staatsbürgern im Ausland ohne weiteren grenzüberschreitenden Bezug erfasst werden.[14]

Außenwirtschaftsrecht

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