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f) Verkehr mit Auslandswerten und Gold
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Der Verkehr mit Auslandswerten und Gold ist zusätzlich aufgeführt, obwohl er zumindest teilweise bereits unter den Begriff Kapital- und Zahlungsverkehr fällt. Dies ist zumindest insoweit gewollt, als der Verkehr mit Auslandswerten und Gold in den Anwendungsbereich des AWG fallen soll, ohne das hierfür ein grenzüberschreitender Bezug erforderlich ist. Auslandswerte sind in § 2 Abs 6 legaldefiniert und umfassen sogar Forderungen in Euro gegen Ausländer. Der Handel mit Gold unterliegt keinerlei Beschränkungen mehr, da dieser durch Art 63 AEUV vollständig liberalisiert wurde.