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IV. Einschränkungen durch oder aufgrund des AWG (Abs 1 S 2)

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Das Leitprinzip der Außenwirtschaftsfreiheit gilt nicht ohne Ausnahmen. Zu diesem Zweck sieht Abs 1 S 2 vor, dass sowohl durch das AWG als auch aufgrund des AWG oder durch Rechtsverordnung aufgrund des AWG Beschränkungen vorgeschrieben werden. Bei dem AWG handelt es sich um ein Rahmengesetz, das die meisten Beschränkungen nicht selbst anordnet. Lediglich in §§ 6 und 7 enthält es die Rechtsgrundlagen für Einzeleingriffe durch Verwaltungsakt. Im Übrigen sind die Einschränkungen in einer Rechtsverordnung aufgrund des AWG geregelt, nämlich in der AWV.[31] Die Gründe, aus denen Beschränkungen von Rechtsgeschäften und Handlungen bzw Handlungspflichten auferlegt werden, sind in §§ 4 und 5 niedergelegt. Insbesondere sind dabei die folgenden Rechtsgüter genannt: die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland; das friedliche Zusammenleben der Völker; die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland; die öffentliche Ordnung oder Sicherheit; bzw die Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Inland. Außerdem können EU-Embargomaßnahmen, Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und zwischenstaatliche Vereinbarungen umgesetzt bzw durchgeführt werden. Beschränkungen können insbesondere in Form von Genehmigungserfordernissen oder von Verboten angeordnet werden. Während die AWV in der Regel Genehmigungserfordernisse enthält, enthalten die EU-Embargoverordnungen tendenziell eher Ein- und Ausfuhrverbote.[32]

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