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I. Historische Entwicklung
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Die heutige Fassung von § 1 AWG entspricht weitestgehend der Urfassung aus dem Jahre 1961. Zum damaligen Zeitpunkt stellte die Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs eine Abwendung von dem repressiven Charakter des bis dahin geltenden Militärgesetzes Nr 53 dar.[1] Auch im internationalen Vergleich stellt die gesetzlich verankerte Außenhandelsfreiheit keine Selbstverständlichkeit dar, wie etwa Beispiele aus den USA oder Großbritannien zeigen.[2] Trotz der seit 1961 weitestgehend gleich gebliebenen Formulierung der Außenwirtschaftsfreiheit ist zu konstatieren, dass der Anwendungsspielraum dieser Vorschrift kleiner geworden ist. Dies liegt zum großen Teil daran, dass die gemeinsame Handelspolitik der Europäischen Union gem Art 207 AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt und deshalb insbesondere handelspolitisch oder industriepolitisch motivierte Schutzmaßnahmen nicht mehr durch den nationalen Gesetz- und Verordnungsgeber getroffen werden.[3] Allerdings erhalten die Mitgliedstaaten das Recht, die Verbringung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der EU Kontrollen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit zu unterziehen. Außerdem enthält das EU-Recht zum Teil verschiedene Öffnungsklauseln, wie etwa in Art 22 der Dual-Use-VO. Schließlich findet sich in Art 346 AEUV eine Bereichsausnahme für den Rüstungsbereich, so dass die Mitgliedstaaten bei Rüstungsgütern eigenständige Regelungen treffen können.