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II. Grundsatz der Außenwirtschaftsfreiheit
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Sowohl das deutsche als auch das europäische Recht gehen vom Grundsatz der Außenwirtschaftsfreiheit aus. Nach § 1 Abs 1 S 1 AWG ist der Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Gebietsansässigen grundsätzlich frei. Obwohl die Außenwirtschaftsfreiheit unionsrechtlich nicht als Grundfreiheit ausgestaltet ist,[5] wird sie sekundärrechtlich durch Art 1 VO (EU) Nr 2015/479 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung gewährleistet. Danach sind Ausfuhren der Union in dritte Länder frei und keinen mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen, sofern keine der in dieser Verordnung genannten Ausnahmen Anwendung finden. In diesem Umfang begründet die allgemeine Ausfuhrfreiheit auch ein subjektives Recht des Einzelnen.[6]
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Allerdings gilt die Außenwirtschaftsfreiheit nicht unumschränkt. Nach § 1 Abs 2 AWG bleiben nämlich Einschränkungen in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die in nationales Recht umgesetzt wurden oder durch Rechtsvorschriften zwischenstaatlicher Einrichtungen unberührt. So lassen die §§ 4 ff AWG Einschränkungen des Grundsatzes der Außenwirtschaftsfreiheit aus außen-, sicherheits- und wirtschaftspolitischen Gründen sowie aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu. Europarechtlich ergeben sich vergleichbare Beschränkungsmöglichkeiten aus Art 207 Abs 1, 346 AEUV. Von diesen Beschränkungsmöglichkeiten wird zum Schutz vor der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Rüstungsgüter, aber auch aus anderen Zwecken umfassend Gebrauch gemacht.