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1. Welthandelsabkommen

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Sowohl Deutschland als auch die EU sind Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO). Das in diesem Rahmen geschlossene GATT-Abkommen (General Agreement on Tariffs and Trade) sichert das Prinzip des liberalisierten und freien Wirtschaftsverkehrs für Güter. Außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen, unabhängig davon, ob sie auf EU-Recht oder nationalem Recht beruhen, müssen daher in Einklang mit Vorschriften des GATT-Abkommens stehen.[7] Einschränkungen des Freihandels sind nach Art XIX GATT-Abkommen bei Notstandsmaßnahmen sowie nach Art XX oder XXI GATT-Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den dort enumerativ aufgeführten Fällen zulässig. Hierunter kann insbesondere der Handel mit militärischen Gütern oder mit Gütern zur Ausstattung militärischer Einrichtungen fallen.[8] Exportbeschränkungen dürfen daher auch in insoweit durch den Europäischen oder nationalen Gesetzgeber vorgeschrieben werden, als sich diese im Rahmen der Ermächtigungsgrenzen des GATT-Abkommens halten.[9]

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Weitere im Rahmen der WTO abgeschlossene Vereinbarungen sind das GATS-Abkommen (General Agreement on Trade and Services) über die Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs und das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum (TRIPs). Das GATS-Übereinkommen sieht jedoch die Möglichkeit der Mitgliedstaaten vor, große Bereiche vom freien Dienstleistungsverkehr auszunehmen. Bemühungen um eine Überarbeitung des GATS-Abkommens sind ins Stocken geraten. Nach im Rahmen der WTO geschlossenen Abkommen sind Einschränkungen zum Schutz bestimmter hochrangiger Rechtsgüter zulässig. An den Vorgaben durch das GATT- und GATS-Abkommen müssen sich auch EU-rechtliche und nationale Außenwirtschaftsvorschriften messen lassen.

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Im Bereich des Zahlungsverkehrs sieht das IWF-Abkommen ein grundsätzliches Liberalisierungsgebot für Finanztransaktionen vor. Beschränkungen des Zahlungsverkehrs sind nur mit Zustimmung des IWF zulässig.

Außenwirtschaftsrecht

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