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3. König Heinrichs I. Hausordnung von 929

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König Heinrich I. gelang es während seiner Regierungszeit (919–936), die äußere Bedrohung des Reiches durch die Ungarn (Burgenbau sowie Aufbau einer schweren, gepanzerten Reiterei) abzuwehren. Diese Erfolge, insbesondere sein Sieg 933 bei Riade an der Unstrut, überzeugten seine Zeitgenossen davon, dass er Gott auf seiner Seite hatte und er der rechtmäßige König war, dem die Großen des Reiches Folge zu leisten hatten. Dazu gehörten die politisch wichtigen Herzöge von Schwaben (mit Elsass), Franken (mit Hessen) und Bayern sowie Lothringen, die der König schon vorher durch Freundschaftsbündnisse und Lehensbeziehungen an das Königtum gebunden hatte. Für die Zukunft des jungen sächsischen Königtums war nun die entscheidende Frage, wie die Nachfolge geregelt werden würde. Nach karolingischer Tradition hätte Heinrich I. nämlich sein Reich unter seinen Söhnen aufteilen müssen. Aber Heinrich I. brach mit der karolingischen Tradition. Er ließ seine vier Söhne aus zwei Ehen nicht gleichberechtigt erben, sondern bestimmte einen von ihnen als Alleinerben, nämlich Otto, den ältesten Sohn aus seiner zweiten Ehe mit Mathilde. Die erste Ehe hatte er annullieren lassen, wodurch der aus dieser Ehe hervorgegangene Sohn Thankmar (†936) den Anspruch eines vollberechtigten Erben verlor.

König Heinrichs I. Nachfolgeregelung

König Heinrich I. entschied sich vermutlich schon 929 (Boshof nimmt 936 an) für eine Individualsukzession anstelle einer Herrschaftsteilung nach karolingischer Praxis, als er seinen jüngsten Sohn Brun zur geistlichen Ausbildung dem Bischof von Utrecht übergab (als Geistlicher schied Brun aus der Erbengemeinschaft aus), seinen ältesten Sohn Otto mit der englischen Königstochter Edgith vermählte und Bestimmungen über das Wittum für seine Frau Mathilde traf. Der zweite Sohn Heinrich (etwa acht Jahre alt) durfte weltlich bleiben, erhielt aber keinen bestimmten Aufgabenbereich; er war vielleicht als „königliche Personalreserve“ (Johannes Fried) für den Fall gedacht, dass Otto noch vor seinem Vater sterben würde. Das Königtum von Heinrich I. war zu diesem Zeitpunkt so weit gefestigt, dass er den Konsens der Herzöge für seine Hausordnung erhielt. Heinrich I. suchte sie 929/30 der Reihe nach auf, um ihre Zustimmung einzuholen und sich seine Entscheidung über seinen Nachfolger auf dem Thron bestätigen zu lassen. In welcher Form er das tat, ist unklar. Vielleicht nahm er den Fürsten den Eid ab, seinen Sohn nach seinem Tod als Nachfolger anzuerkennen. Kurz vor seinem Tod im Juni 936 erklärte der König in seinem Testament noch einmal ausdrücklich Otto I. zu seinem Nachfolger. Nach Widukind von Corvey (Sachsengeschichte Buch I, Cap. 41) designierte (designavit) er seinen Sohn Otto als König.

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