Читать книгу Die deutschen Könige im Mittelalter - Jörg Rogge - Страница 13
5. Die zentralen Aspekte der Königserhebungen im 10. Jahrhundert: Erbrecht, Wahlrecht, Gottesgnadentum
ОглавлениеIn der Schilderung von Widukind werden die zentralen Elemente deutlich, die das Königtum und das Reich konstituiert haben, nämlich Erbrecht, Wahlrecht und Gottesgnadentum. Diese drei Begriffe bilden in ihrer gegenseitigen Verbindung und Ergänzung auch das Kräftefeld, in dem sich die Könige seit Otto I. bewegten. Vor der feierlichen Krönung in Aachen kam ein erbrechtliches Moment zur Wirkung, denn Heinrich designierte Otto und bestimmte ihn zum einzigen Erben am Reich und Nachfolger. Was aber heißt Designation? Genau genommen wählte Heinrich einen seiner Söhne aus und schlug ihn als Nachfolger den Großen des Reiches zur Annahme vor. Aber dadurch allein war Otto noch nicht König. Der Wille des Vaters allein war nicht ausschlaggebend für die Nachfolge, denn der Sohn benötigte die förmliche Anerkennung durch die Großen des Reiches. Otto wurde von den Großen zum König gemacht, berichtet Widukind, leider ohne zu sagen wie. Aber immerhin: Die aktive Beteiligung der Fürsten ist konstitutiv und deutet auf ihr Recht zur Mitsprache bei der Königseinsetzung hin. Die Großen des Reiches, genauer die Franken und Sachsen, erwarteten Otto in der Säulenhalle vor dem Münster. Die Herzöge und andere Große erhoben den in fränkischer Tracht erschienenen Otto auf einen eigens errichteten Thron und huldigten ihm mit Handgang und Treueeid. So machten sie ihn nach ihrer Sitte zu ihrem König (more suo fecerunt eum regem).
König als vicarius christi
Anschließend wurde Otto in die Kirche geführt, wo das Volk durch Akklamation seine Zustimmung zur Wahl der Großen gab. Der Schlusspunkt im Münster von Aachen erfolgte am Altar und bestand aus mehreren Akten: Übergabe der Insignien, Salbung und Krönung durch die Erzbischöfe von Mainz und Köln und Thronsetzung auf dem Karlsthron. So wurde ihm mit der Salbung die sakrale Würde des Amtes verliehen, er wurde zum vicarius christi, zum Stellvertreter des Herrn. Nach dem Gottesdienst fand noch ein Krönungsmahl statt, bei dem Herzöge als Inhaber von königlichen Hofämtern fungierten: Giselbert von Lothringen als Kämmerer, Eberhard von Franken als Truchsess, Hermann von Schwaben als Mundschenk und Arnulf von Bayern als Marschall. Das war schon ein Hinweis auf Ottos Absichten zur Neukonzeption des Herzogsamtes, das er stärker als sein Vater in den Dienst des Königtums stellte. König Heinrich I. hat mit seiner Hausordnung von 929 die Unteilbarkeit des Reiches verfügt und durch Designation des ältesten Sohnes die Individualsukzession eingeführt. Für diese Neuerung hat er die Anerkennung der Fürsten (das heißt der Herzöge von Bayern, Schwaben, Franken, Lothringen) erhalten. Liturgisch abgesichert und legitimiert wurde diese Familienordnung dann durch die Salbung. Das Prinzip des sakralen Königtums – es kann immer nur einen Gesalbten des Herrn geben – schloss die anderen Mitglieder der Dynastie von der Herrschaftsnachfolge aus.
Bei der Nachfolgeregelung folgte Kaiser Otto I. der Praxis seines Vaters und ließ im Mai 961 auf einem Hoftag in Worms seinen Sohn Otto II. (* 955, †983) durch die anwesenden Großen zum Mitkönig und Nachfolger erheben. Anschließend wurde Otto II. in Aachen gekrönt, wo ihm auch die Lothringer huldigten. Nach dem Tod Ottos I. am 7. Mai 973 in Merseburg huldigten die dort anwesenden Großen Otto II. noch einmal, was man wohl als eine Bestätigung der Erhebung vom Mai 961 werten kann.
Im Mai 982 trafen in Verona wichtige Große des Reiches mit Otto II. zusammen, um über wichtige Fragen zu beraten. Anwesend war auch der dreijährige Sohn Ottos II., der bei dieser Gelegenheit von der Versammlung zum König erhoben wurde. Die Erzbischöfe Willigis von Mainz und Johannes von Ravenna begleiteten das Kind dann über die Alpen nach Aachen, wo es Weihnachten 983 gesalbt wurde. Auch in diesem Fall sicherte der Vater zu seinen Lebzeiten die Nachfolge auf dem Thron für den Sohn. Die Erhebung von Otto III. in Ravenna war die einzige Königswahl südlich der Alpen. Möglicherweise wollte Otto II. mit dieser Maßnahme das erst seit 951 zum ottonischen Reich gehörende Italien aufwerten, die Gleichwertigkeit der Reichsgebiete demonstrieren. Darauf deutet auch die Begleitung des kleinen Otto III. durch einen deutschen und einen italienischen Erzbischof hin.