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I. Einführung
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Das Datenschutzrecht ist spätestens mit der Datenschutz-Grundverordnung auch in den Details ganz wesentlich auf europäischer Ebene ausgestaltet. Zentraler normativer Rahmen für die Schaffung, Überprüfung, Auslegung und Anwendung dieses sog. Sekundärrechts ist das Primärrecht der Europäischen Union, also der EUV, der AEUV und vor allem die GrCh. Rechtsakte, die die Organe der Union erlassen, müssen vollumfänglich dem Primärrecht entsprechen, dem damit eine verfassungsähnliche Funktion zukommt. Die Reichweite, entsprechende Gesetzgebungsakte auf Unionsebene zu erlassen, ergibt sich aus der Kompetenzverteilung (dazu II.). Prägende Wirkung für das geltende Recht entfalten zunehmend jedoch auch die Unionsgrundrechte (dazu III.).