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3. Recht auf Achtung des Privatlebens und der Kommunikation (Art. 7 GrCh)
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Art. 7 GrCh normiert das Recht auf Achtung des Privatlebens und der Kommunikation und entspricht in Formulierung und Gewährleistungsgehalt weitgehend Art. 8 EMRK. Der Europäische Konvent, der den Text der Charta formuliert hat, stellt fest, dass die Rechte nach Art. 7 GrCh den Rechten entsprechen, die durch Art. 8 EMRK garantiert werden. Sie haben daher gemäß Art. 52 Abs. 3 GrCh grundsätzlich die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die Konventionsrechte. Lediglich der Begriff der Korrespondenz wurde durch den Begriff der Kommunikation ersetzt, ohne dass sich hieraus materielle Unterschiede ergäben.[1] In jüngerer Zeit ergriff auch der EuGH die Gelegenheit, die Entsprechung des Art. 7 GrCh mit Art. 8 EMRK sowohl in der Gewährleistungs- als auch in der Rechtfertigungsdimension festzustellen.[2] Geschützt ist damit insbesondere das Brief-, Post- und Telekommunikationsgeheimnis, wobei auch moderne Formen der Kommunikation (E-Mail, SMS) in den Schutzbereich fallen.[3] Der effektive Schutz der Vertraulichkeit der (vermittelten) Kommunikation verlangt nicht nur die Gewähr der Vertraulichkeit des Inhalts der Kommunikation, sondern beinhaltet auch den Schutz vor Kenntnisnahme der Umstände der Kommunikation durch Dritte. Solche Kommunikationsumstände stellen die bei der Kommunikation erzeugten Kommunikationsdaten (z.B. Verkehrsdaten) dar. Diese können Aufschluss geben über Ort, Zeit, Dauer und weitere Informationen der Kommunikation einer Person.[4] Als personenbezogene Daten fallen sie jedoch auch in den grundsätzlich spezielleren Schutzbereich des Art. 8 GrCh. Für die gemäß Art. 52 Abs. 3 GrCh zu beachtenden Einschränkungsgründe des Art. 8 Abs. 2 EMRK spielt die Zuordnung dieser personenbezogenen Telekommunikationsdaten allerdings keine Rolle. Sie sind sowohl bei Art. 7 GrCh als auch bei Art. 8 GrCh zu berücksichtigen.[5] Weitere ebenfalls in Art. 8 GrCh zu berücksichtigende Einschränkungsgründe sind in Art. 52 Abs. 1 GrCh enthalten. Die Bestimmung formuliert darüber hinaus die wesentlichen Schranken der Einschränkungsmöglichkeiten, nämlich
– | die Notwendigkeit einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in das betreffende Grundrecht, |
– | die Verfolgung eines legitimen Ziels und |
– | den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.[6] |