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2. Kompetenz zum Abschluss internationaler Übereinkünfte
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Mit Inkrafttreten des Lissabonner Vertrags erlangte die EU Völkerrechtssubjektivität. Dementsprechend regelt Titel V (Internationale Übereinkünfte) des fünften Teils (Auswärtiges Handeln der Union) des AEUV die Kompetenzen und die Verfahren zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge zwischen der EU und Drittstaaten bzw. internationalen Organisationen. Art. 216 Abs. 1 AEUV räumt der EU eine Vertragsabschlusskompetenz ein, während Abs. 2 klarstellt, dass die nach Abs. 1 geschlossenen Übereinkünfte die Organe der Union und die Mitgliedstaaten binden. Art. 218 AEUV beschreibt das zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge einzuhaltende Verfahren detailliert. Insbesondere wird in Abs. 6 präzise festgelegt, wann – mit Ausnahme der Übereinkünfte, die ausschließlich die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffen – das Europäische Parlament einem Beschluss des Rates zustimmen und wann es lediglich angehört werden muss, um einen völkerrechtlichen Vertrag wirksam abzuschließen. Im Rahmen solcher völkerrechtlichen Übereinkommen können insbesondere datenschutzrechtliche oder datenschutzrelevante Übereinkommen geschlossen werden. Beispiel hierfür sind etwa die verschiedenen PNR-(Fluggastdaten-)Abkommen[1], die zwischen der EU und Drittstaaten (bisher mit den USA und Australien) geschlossen wurden. Fortgeschrittene Verhandlungen zu einem solchem Abkommen gibt es zudem etwa mit Japan.[2] Zukünftige Beschlüsse zu Abkommen in diesem Bereich können auf Art. 216 Abs. 1 AEUV gestützt werden und müssen gemäß dem Verfahren des Art. 218 AEUV zustande kommen. Regelmäßig wird dabei das Europäische Parlament dem Beschluss des Rates wegen Art. 218 Abs. 6 S. 2 lit. a (v) AEUV zustimmen müssen.