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1. Kapitel GrundlagenC. Rechtsrahmen im Grundgesetz › III. Grundrechte

III. Grundrechte

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Fallbeispiel 3 Ermittlung von Mobilfunkdaten durch IMSI-Catcher – Fernmeldegeheimnis

Auf der Basis einer entsprechenden strafprozessualen Norm (§ 100i StPO) darf zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten in bestimmten qualifizierten Fällen die Geräte- und Kartennummer eines aktiv geschalteten Mobiltelefons mittels eines so genannten IMSI[1]-Catchers ermittelt werden.[2] Hierdurch wird die genaue Standortbestimmung des Mobiltelefons ermöglicht. Die so erhobenen Daten werden anonym und automatisch abgeglichen und bei fehlender Betroffenheit erfolgt eine unverzügliche Löschung nach dem Messeinsatz. Unbeteiligte Dritte werden nicht identifiziert. Gegenüber dem des Mordes dringend verdächtigen T erfolgt eine entsprechende Erhebung. T sieht hierin einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG (Fernmeldegeheimnis). Nachdem er erfolglos alle Instanzen durchlaufen hat, wendet er sich an das BVerfG.

Verletzt die angegriffene Maßnahme Grundrechte des T?

Hintergrund: Zum Empfang eingehender Anrufe oder Kurzmitteilungen ist die Lokalisierung des Standorts eines Mobiltelefons durch den Mobilfunknetzbetreiber nötig. Im Rahmen dieser ständigen Positionsangabe werden u.a. die Kartennummer (IMSI) und die Gerätenummer (IMEI[3]) des Mobiltelefons an die Basisstation gesendet. Dieses Prinzip nutzt der IMSI-Catcher, indem er innerhalb einer Funkzelle eine Basisstation des Mobilfunknetzes simuliert. Sämtliche eingeschalteten Mobiltelefone, die sich im Einzugsbereich des IMSI-Catchers befinden, senden nunmehr ihre Daten an diesen. Auf diese Weise ist es möglich, Karten- und Gerätenummer sowie den Standort des Mobiltelefons zu ermitteln.

(Lösung siehe Rn. 116)

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Fallbeispiel 4 Löschbegehren gegen Online-Archiv – Recht auf Vergessen I

(angelehnt an BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019 – 1 BvR 16/13 – Recht auf Vergessen I (s. auch Anmerkungen Kühling, NJW 2020, 275))

Der spätere Beschwerdeführer B wurde 1982 rechtskräftig wegen Mordes verurteilt. Nach Verbüßen seiner Strafe wurde er 2002 aus der Haft entlassen. Das Online-Angebot einer Zeitung, die 1982 über die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers mit drei Artikeln berichtete und ihn namentlich nannte, ist weiterhin in Verbindung mit seinem Namen mithilfe der Nutzung einer Internet-Suchmaschine auffind- und online einsehbar. Der Beschwerdeführer macht daher einen Unterlassungsanspruch gegen die Zeitung dahingehend geltend, dass die drei Artikel mit Namensnennung nicht online ohne Zugangsbarrieren verfügbar sein sollen. In der Konsequenz würden diese auch nicht mehr unter den ersten Treffern bei einer Namenssuche in einer Internet-Suchmaschine erscheinen. Das Landgericht hatte der Klage des B und seinem Löschbegehren gegen das Online-Archiv zunächst stattgegeben und das zuständige Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision war vor dem Bundesgerichtshof allerdings erfolgreich und führte zur Änderung des Urteils des Landgerichts und zur Klageabweisung.

Nun richtet sich der B mit einer Verfassungsbeschwerde an das BVerfG. Ist seine Beschwerde begründet?

(Lösung siehe Rn. 117)

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Fallbeispiel 5 Löschbegehren gegen Suchmaschinenbetreiber – Recht auf Vergessen II

(angelehnt an BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019 – 1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II (s. auch Anmerkungen Kühling, NJW 2020, 275))

Die Betroffene und spätere Beschwerdeführerin A war Gegenstand eines Berichtes eines bekannten Fernsehmagazins. Sie hatte ihrerzeit auf Anfrage ein Interview für einen Beitrag gegeben. In dem Beitrag wurde ihr Verhalten als Geschäftsführerin im Zusammenhang mit der Kündigung eines Arbeitsnehmers negativ dargestellt. Unter dem Titel „Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“ ist der Beitrag auch auf der Internetseite des Magazins abrufbar. Die Beschwerdeführerin verlangte nun von der Internet-Suchmaschine Google die Löschung eines Links auf diesen Beitrag. Zunächst hatte das Landgericht der Klage stattgegeben. In der Berufung hatte das zuständige Oberlandesgericht ihre Klage hingegen abgewiesen. Nun erhebt sie Verfassungsbeschwerde.

Ist die A beschwerdebefugt? Ist die Verfassungsbeschwerde begründet?

(Lösung siehe Rn. 118)

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