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aa) Schutzbereich
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Die Weite des Schutzbereichs prägt auch die Folgerechtsprechung des BVerfG. Entsprechende Ausführungen hat das Gericht in der Entscheidung zum Abruf der Daten der Kontenevidenzzentrale[1] gemacht, in der es § 93 Abs. 8 AO wegen Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit für verfassungswidrig erklärte.[2] Diese Bestimmung zielte darauf ab, verschiedenen Behörden Zugriff auf Informationen zum Bestehen von inländischen Konten und Depots zu verschaffen. Das BVerfG stellte fest, dass der grundrechtliche Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schon auf der Stufe der Persönlichkeitsgefährdung beginnt.[3] Diese Gefährdungslage könne bereits im Vorfeld konkreter Bedrohungen benennbarer Rechtsgüter entstehen.[4]
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Eine weitere Klarstellung nahm das BVerfG in der Entscheidung zur automatisierten Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen im Jahr 2008 vor. Das Gericht hatte über die Verfassungsmäßigkeit von polizeirechtlichen Vorschriften in Hessen und Schleswig-Holstein zu befinden, die zur automatisierten Erfassung der amtlichen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen ermächtigen. Dabei werden die Fahrzeuge zunächst von einer Videokamera aufgezeichnet, wobei mittels Software aus dem Bild das Kennzeichen ausgelesen und schließlich automatisch mit polizeilichen Fahndungsdateien abgeglichen wird. Das Gericht stellte hier fest, dass der grundrechtliche Schutz nicht bereits aufgrund der öffentlichen Zugänglichkeit der betroffenen Informationen entfällt. Auch wenn die betroffene Person sich in die Öffentlichkeit begebe, erstrecke sich der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch auf ihr Interesse, dass die damit verbundenen personenbezogenen Informationen nicht im Zuge automatisierter Informationserhebung zur Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden.[5] Dabei hatte das BVerfG zunächst einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zunächst von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht und einen solchen für den Fall eines „Nichttreffers“ im Regelfall verneint.[6] Inzwischen hat das BVerfG die Grundrechtssensibilität durch die automatische Kennzeichenerfassung in einer weiteren Entscheidung noch stärker betont und diese Linie ausdrücklich aufgegeben.[7]