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a) Schutzbereich

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Das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs.[1] Dabei wird der Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses nicht allein auf den Kommunikationsvorgang und den Kommunikationsinhalt, sondern auch auf die Kommunikationsumstände erstreckt.[2] Dazu gehören insbesondere Informationen darüber, „ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Endeinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist“.[3] Anderenfalls wäre der grundrechtliche Schutz unvollständig. Unter die näheren Umstände der Kommunikation fallen daher vor allem Verkehrsdaten.[4] Denn diese haben einen selbständigen Aussagegehalt, da sie im Einzelfall beachtliche Rückschlüsse auf das Kommunikations- und Bewegungsverhalten einzelner Kommunikationsteilnehmer ermöglichen können. Häufigkeit, Dauer und Zeitpunkt von Kommunikationsverbindungen geben Hinweise auf Art und Intensität persönlicher sowie geschäftlicher Beziehungen und lassen auf den Inhalt bezogene Schlussfolgerungen zu.[5] Bestandsdaten nach § 3 Nr. 3 TKG gehören dagegen grundsätzlich nicht zu den näheren Kommunikationsumständen.[6] Denn diese beziehen sich nicht auf den Kommunikationsvorgang, sondern stellen lediglich die notwendigen Informationen zur Vertragsabwicklung zwischen dem jeweiligen Diensteanbieter und den Kunden dar. Zu den näheren Umständen der Kommunikation gehören also alle Verkehrsdaten und sonstigen Umstände, die den jeweiligen Telekommunikationsvorgang individualisierbar und nachverfolgbar machen. In territorialer Hinsicht stellte das BVerfG jüngst klar, dass das Fernmeldegeheimnis nicht nur innerstaatlich Geltung erfahre, sondern es die deutsche Staatsgewalt auch im Ausland zu binden vermag und somit von einer grundsätzlich umfassenden Grundrechtsbindung der deutschen Staatsgewalt auszugehen sei.[7] Dieses Urteil enthält weitreichende Folgen für die Arbeit der Nachrichtendienste und anderer im Ausland tätiger deutscher Staatsgewalt.[8]

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