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dd) Bestimmtheit und Normenklarheit

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Schließlich kommt dem Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit nach der Rechtsprechung des BVerfG eine entscheidende Rolle zu. Im Urteil zur Videoüberwachung öffentlicher Plätze, in dessen Rahmen die fehlende Bestimmtheit der entsprechenden (allgemeinen) Ermächtigungsgrundlage im BayDSG als Legitimation für die beabsichtigte Videoüberwachung festgestellt wurde, hob das Gericht erneut hervor, dass Anlass, Zweck und Grenzen eines Eingriffs in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden müssen.[1] Diese Anforderungen hat das BVerfG später in der Entscheidung zum Abruf der Daten der Kontenevidenzzentrale bestätigt (vgl. oben → Rn. 72).[2] Mindestvoraussetzung sei die Angabe im Gesetz, welche staatliche Stelle zur Erfüllung welcher Aufgaben zu der geregelten Informationserhebung berechtigt sein soll.[3] Dies ließ sich aus den gesetzlichen Bestimmungen aber nicht erkennen. Auch in der ersten Entscheidung zur automatisierten Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen[4] aus dem Jahr 2008 stellte das Gericht fest, dass der Verwendungszweck bei den angegriffenen Normen nicht hinreichend bestimmt sei und sich dies auch nicht durch eine einengende verfassungskonforme Interpretation heilen ließe.[5] Mit dem Fehlen der Zweckbestimmung der automatisierten Kennzeichenerfassung gehe eine grundrechtswidrige Unbestimmtheit auch hinsichtlich der erhebbaren Informationen einher.[6] In der Bestandsdatenauskunft II-Entscheidung[7] des BVerfG legte dieses fest, dass bei Übermittlungs- und Abrufregeln die Verwendungszwecke selbst normenklar begrenzt sein müssen (siehe dazu auch → Rn. 98, 951).

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Aus diesen Anforderungen ergibt sich ein entsprechender Druck auf den Gesetzgeber. Konsequenz ist die Schaffung einer Vielzahl bereichsspezifischer Regelungen und damit ein Verrechtlichungsschub, der durchaus auch kritisch zu sehen ist, da er die Komplexität des Datenschutzrechts deutlich steigert.[8] Die daraus resultierende hohe Regelungsdichte führt indessen zu einer gewissen Unübersichtlichkeit für die betroffene Person, womit ein Spannungsverhältnis zum ebenfalls bedeutsamen Transparenzgebot entsteht.

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