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a) Volkszählungsurteil als Ursprung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

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Das BVerfG hat 1983 in seinem wegweisenden Volkszählungsurteil, in dem das Gericht die Verfassungsmäßigkeit des damaligen Volkszählungsgesetzes zu beurteilen hatte, aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) das Recht auf informationelle Selbstbestimmung abgeleitet.[1] Darunter ist die Befugnis des Einzelnen zu verstehen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.[2] Das Gericht hat also das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in einem Spezialbereich konkretisiert und damit ein allgemeiner gefasstes Grundrecht im Lichte des gewandelten Realbereichs interpretiert. Aufgrund der Beeinflussung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 1 Abs. 1 GG besteht auch für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein entsprechender Menschenwürdebezug. Der Schutzbereich erstreckt sich auf jede Form der Erhebung personenbezogener Informationen.[3] Gerade vor dem Hintergrund der modernen Datenverarbeitungsmöglichkeiten setzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung den Schutz des Einzelnen gegen eine unbegrenzte Verarbeitung seiner persönlichen Daten voraus. Die im Bereich der elektronischen Kommunikation häufig fehlende Transparenz und die Nichterkennbarkeit der vielfältigen Datenverarbeitungsvorgänge kann sich auf das Kommunikationsverhalten der Nutzer negativ auswirken. Daher hat der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch das Ziel, Einschüchterungseffekte zu verhindern, die dann entstehen können, wenn für den Einzelnen nicht mehr erkennbar ist, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß.[4] Die Vermeidung abschreckender Effekte durch fremdes Geheimwissen stellt eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlich-demokratischen Gemeinwesens dar.[5] Dabei fasst das BVerfG den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung weit, wenn es feststellt, dass es vor dem Hintergrund der Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten der Informationstechnologie unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung kein an sich „belangloses“ Datum mehr geben kann.[6] Jegliches Datum fällt demnach in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Wichtig ist es gleichwohl zu betonen, dass es um eine Selbstbestimmung geht, die sich auch darin äußern kann, Daten in großem Umfang – etwa in sozialen Netzwerken – preiszugeben. Insofern ist die verfassungsrechtliche Konzeption begrifflich nicht paternalistisch angelegt. Sofern etwa eine Einwilligung auf Basis von Transparenz und Freiwilligkeit erfolgt, kann sie daher problemlos Datenverarbeitungsprozesse legitimieren und sie ist gerade Ausdruck des Konzepts der informationellen Selbstbestimmung. Insoweit ist die neuerdings wieder proklamierte Bedeutung einer „Datensouveränität“ letztlich „alter Wein in neuen Schläuchen“, da dies schon immer der Konzeption einer informationellen Selbstbestimmung entsprach.[7]

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Das BVerfG hat demnach visionär noch im „Lochkarten-Zeitalter“ und anhand eines in Bezug auf die Eingriffsintensität vergleichsweise harmlosen Falls auf eine sich abzeichnende Entwicklung reagiert, die erst in jüngerer Zeit durch die rasant gestiegenen Möglichkeiten der Verknüpfung verteilter Datenbestände massiv an Bedeutung gewonnen hat.

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Das so entwickelte Grundrecht enthält zunächst eine materiell-rechtliche Dimension. Dazu gehört auch eine strenge Zweckbindung, die einen Gesetzeswortlaut verlangt, der die Zweckfestlegung im Gesetz selbst klarwerden lässt,[8] insbesondere sofern es um die Datenverarbeitung durch öffentliche Entitäten geht.[9] Eine Datensammlung auf Vorrat ohne zuvor festgelegten Zweck ist mithin verboten.[10] Allein ein strenges Zweckbestimmungsgebot und ein anspruchsvoller Gesetzesvorbehalt reichen indes nicht aus, um die realen Gefährdungen hinreichend einzudämmen. Daher tritt ergänzend eine Grundrechtssicherung durch Verfahren und Organisation hinzu, die sich insbesondere in Form von Informationspflichten und institutionellen Einrichtungen wie der eines Datenschutzbeauftragten entfaltet. Eine derartige Flankierung ist auch vor dem Hintergrund der typischen Grundrechtseingriffe erforderlich, die häufig eher aus kleinen Nadelstichen denn aus eingriffsintensiven Maßnahmen bestehen. Die Konkretisierung jener begleitenden Organisationsaufgaben ist sodann Aufgabe des Gesetzgebers.

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Zugleich hat das BVerfG betont, dass ein derartiges Verfügungsrecht nicht schrankenlos gewährleistet sein kann. Trotz des Menschenwürdebezuges erlaubt die Gemeinwohleinbindung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eine Öffnung gegenüber Beschränkungen, die durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt sind. Diese bedürfen aber einer gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot der Normenklarheit entsprechen muss.[11] In der Folge ist ein entsprechendes Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten in zehn der 16 Landesverfassungen der Bundesländer verankert.

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