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2. Anwendungsbereich der Unionsgrundrechte und Zusammenspiel mit mitgliedstaatlichem Grundrechtschutz
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Die Unionsgrundrechte binden stets die Organe der Union, die Mitgliedstaaten hingegen nur „bei der Durchführung von Unionsrecht“, Art. 51 Abs. 1 S. 1 GrCh. Der EuGH legt den Begriff jedoch weit aus, so dass es ausreicht, wenn auch Unionsrecht berührt ist.[1] Angesichts der prägenden DS-GVO als Sekundärrechtsakt und dem fast immer betroffenen freien Datenverkehr im Binnenmarkt gibt es im Datenschutzrecht kaum mehr denkbare Fälle, bei denen Unionsgrundrechte keine Anwendung finden. Allerdings hat der EuGH im Rahmen der Entwicklung seiner Rechtsprechung zum „Recht auf Vergessenwerden“ festgestellt, dass den Mitgliedstaaten im Rahmen der unionssekundärrechtlich verbliebenen Ausgestaltungsspielräume auch mitgliedstaatliche Konkretisierungsspielräume für die Auflösung multipolarer Grundrechtskonflikte anhand nationaler Grundrechtsstandards verbleiben[2] (siehe zur komplementären Rechtsprechung des BVerfG → Rn. 65 f.). Angesichts der zahlreichen Öffnungsklauseln der DS-GVO (dazu unter → Rn. 198) bleibt dies auch im gegenwärtigen Recht weiter von Bedeutung.