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II. Vertragsschluss im Internet
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In rechtlicher Hinsicht ist zu klären, ob bereits durch die Bestellung des Kunden im Internet oder mittels App ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Ein Vertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus, den Antrag (umgangssprachlich oft als Angebot bezeichnet) und die Annahme des Antrags (§§ 145ff. BGB).