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a) Zugang elektronischer Willenserklärungen unter Abwesenden oder Anwesenden

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Gesetzlich wird zwischen einer Kommunikation unter Anwesenden und unter Abwesenden differenziert. Nur bei Letzterer ist ein Zugang des Angebots beim Anbieter gem. § 130 Abs. 1 BGB zu prüfen. Nach ganz h.M. ist die Kommunikation mit elektronischen Willenserklärungen eine Kommunikation unter Abwesenden, sodass gem. § 130 Abs. 1 BGB der Zugang der Angebotserklärung des Bestellers erforderlich ist.28

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Begründet wird dies zutreffend damit, dass keine Kommunikation von Person zu Person in Echtzeit stattfindet, die es ermöglichen würde, durch sofortiges Nachfragen den materiellen Erklärungsinhalt zu überprüfen.29 Ausnahmen sind nur in Fällen denkbar, bei denen der Vertragsschluss über eine direkte Kommunikation zwischen beiden Vertragsparteien erfolgt.30 Denkbar sind etwa Bestellungen über Messenger-Apps auf Smartphones wie WhatsApp31 und Threema32 oder über Chat-Tools, die auf der Website eine klassische Bestellfunktion ersetzen und diese nicht nur unterstützen sollen.

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Beim Vertragsschluss muss also der Antrag dem Vertragspartner zugehen, damit er Rechtswirksamkeit entfalten kann. Es fragt sich, zu welchem Zeitpunkt dies der Fall ist. Nach h.M. ist dann ein Zugang anzunehmen, wenn die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und nach den gewöhnlichen Verhältnissen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann (sog. Empfangstheorie).33 Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.34

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