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3. Annahme des Antrags

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Nachdem der Antrag des Interessenten dem Anbieter zugegangen ist, ist der Zeitpunkt der Annahme und damit des Vertragsschlusses festzustellen (vgl. § 147 BGB). Nach § 147 Abs. 2 BGB kann ein unter Abwesenden gemachter Antrag bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, zu dem im regelmäßigen Geschäftsgang mit einer Annahme zu rechnen ist. Wann dies konkret der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Zumindest ist dem Anbieter eine Überlegungs- und Prüfungsfrist hinsichtlich der Person des Anbietenden zuzubilligen.38

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Ist der Antrag zugegangen, kann die Annahme gem. §§ 147 Abs. 2, 151 BGB entweder durch ausdrückliche Annahmeerklärung oder konkludent durch Erbringung der dem Besteller versprochenen Leistung erfolgen. Damit ist der Vertrag geschlossen. Insbesondere bei der Annahmeerklärung werden in der Praxis häufig Computererklärungen eingesetzt, wenn z.B. die eingehende Bestellung automatisch auf Vollständigkeit geprüft, mit dem Warenbestand abgeglichen, ggf. die Bonität geprüft und daraufhin eine Auftragsbestätigung an den Besteller gesandt wird.39

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