Читать книгу Recht im E-Commerce und Internet - Jürgen Taeger - Страница 24

b) Machtbereich des Empfängers und Möglichkeit zur Kenntnisnahme

Оглавление

33

Bei einer elektronischen Mitteilung gelangt die Mitteilung mit der Speicherung in der Mailbox oder dem elektronischen Bestellsystem des Empfängers in dessen Machtbereich, ähnlich dem herkömmlichen Briefkasten oder Postfach.35 Dazu zählt neben dem üblichen Posteingang auch der Spam-Ordner, welcher gelegentlich auch übliche E-Mails fehlerhaft einsortiert, sodass eine Überprüfung des Ordners zu den Pflichten des unternehmerischen Erklärungsempfängers zählt.36

34

Nachdem das Angebot in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, stellt sich die Frage, wann nach den gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Es ist nach der Art des Empfängers zu unterscheiden. Von Unternehmern i.S.d. § 14 BGB ist zu erwarten, dass sie während der üblichen Geschäftszeiten ihren elektronischen Posteingang regelmäßig kontrollieren. Ein Antrag gilt danach ebenso wie jede andere elektronische Willenserklärung mit Speicherung beim Unternehmer während der üblichen Geschäftszeiten als zugegangen. Bei Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB, also privaten Anwendern, wird man hingegen allenfalls davon ausgehen können, dass diese einmal täglich ihre E-Mails abfragen. Der Zugang wird daher am Tag nach der Abrufbarkeit anzunehmen sein.37 Im Hinblick auf den Spam-Ordner wird dies nicht in gleicher Weise gelten können. Sinn und Zweck dieses Ordners ist ja gerade, dass man sich mit dessen Inhalt regelmäßig nicht auseinandersetzen möchte, weil es sich um „Junk-Mails“ handelt. In Anbetracht der automatischen Löschung von E-Mails im Spam-Ordner und der Tatsache, dass E-Mails teilweise falsch einsortiert werden, erscheint eine Überprüfung im unternehmerischen Verkehr einmal am Tag als realistisch und zumutbar.

Recht im E-Commerce und Internet

Подняться наверх