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1. Klassische Versteigerung gemäß § 156 BGB

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Internet-Versteigerungen oder Online-Auktionen sind eine Weiterentwicklung der klassischen Versteigerung. Bei dieser treffen sich meist alle interessierten Bieter in einem Raum, nachdem sie zuvor die zu versteigernde Ware besichtigt bzw. den Auktionskatalog studiert haben, oder sie geben ihre Gebote telefonisch ab. Ein Versteigerer ruft die einzelnen Positionen auf, und die anwesenden bzw. die per Telefon zugeschalteten Bieter geben so lange Gebote ab, bis kein Übergebot mehr erfolgt. Dann erteilt der Versteigerer demjenigen Bieter den Zuschlag, der das höchste Gebot abgegeben hat, ohne hierzu jedoch rechtlich verpflichtet zu sein. In rechtlicher Hinsicht wird durch den Zuschlag gemäß § 156 BGB der Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer geschlossen. Der Versteigerer tritt dabei regelmäßig als Vertreter des Verkäufers auf.77

Recht im E-Commerce und Internet

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