Читать книгу Recht im E-Commerce und Internet - Jürgen Taeger - Страница 27
ОглавлениеIII. Vertragsschluss per E-Mail
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Beim Vertragsschluss per E-Mail gibt es verschiedene Varianten der Vertragsanbahnung. Bei der Prüfung, ob ein Vertrag geschlossen wurde, ist jeweils der konkrete Einzelfall zu betrachten.
1. Vertragsschluss per Massen-E-Mail oder individueller E-Mail
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Die Vertragsanbahnung per Massen-E-Mail spielt heute keine Rolle mehr (siehe oben Rn. 17). Ein Grund hierfür ist, dass die Nutzung der E-Mail-Adresse des potenziellen Vertragspartners für werbliche Zwecke ohne dessen ausdrückliche Einwilligung unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG als sog. Spam wettbewerbswidrig und in der Folge auch datenschutzrechtswidrig ist. Der Abschluss von Verträgen unmittelbar per Massen-E-Mails ist deshalb heute durch den Vertragsschluss über Websites oder Apps nahezu vollständig verdrängt worden.
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Darüber hinaus kann ein Vertrag auch per individueller E-Mail zwischen zwei Vertragsparteien angebahnt werden. Dabei wendet sich ein potenzieller Kunde an einen Anbieter und lässt sich ein Vertragsangebot per E-Mail zusenden. In dem daraufhin versandten „Angebot“ handelt es sich nur dann um einen Antrag im Rechtssinne, wenn der Anbieter sich nach Auslegung der E-Mail bereits mit dem versandten Angebot rechtlich verbindlich binden will und keine invitatio ad offerendum vorliegt. Sagt dem Kunden das Angebot zu, gibt er die Bestellung beim Anbieter auf. Ist die Bestellung keine Annahme eines Antrags des Anbieters, bedarf es anschließend einer weiteren E-Mail des Anbieters mit der Annahme des Antrags des Bestellers. Ein Beispiel für derartige Vertragsabschlüsse per E-Mail ist etwa die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Versicherungsmaklers über das Internet.
2. Vertragsrechtliche Besonderheit: keine Bestellbestätigung
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In vertragsrechtlicher Hinsicht ergeben sich folgende Konsequenzen: Erfolgt der Vertragsschluss per E-Mail, ergeben sich gegenüber dem Vertragsschluss per Website oder App keine Besonderheiten; die vorgenannten Ausführungen gelten sinngemäß auch für diesen Fall. Einzige Ausnahme ist die Verpflichtung zur Bestellbestätigung nach § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB. Denn gemäß § 312i Abs. 2 S. 1 BGB findet diese Norm keine Anwendung bei der individuellen Kommunikation per E-Mail. Hierunter versteht man zielgerichtete Nachrichten zwischen potenziellen Vertragsparteien als Form der sog. Punkt-zu-Punkt-Kommunikation.50 Der Grund für die Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 312i Abs. 1 BGB liegt darin, dass Vertragsabschlüsse per E-Mail solchen per Brief oder Telefon ähneln. Damit sind nicht die spezifischen Besonderheiten des Einkaufs per Internet im elektronischen Geschäftsverkehr gegeben, da sich der Anbieter nicht an eine unbegrenzte Anzahl Kunden gleichzeitig wendet.51
50 Schirmbacher, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2019, BGB, § 312i Rn. 21. 51 Begründung zum Regierungsentwurf zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, BT-Drs. 17/12637, S. 397.