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b) Lizenz- oder Nutzungsvertrag zwischen Anbieter und Anwender
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Vertragliche Beziehungen zwischen Anbieter und Anwender kommen daher nach dem oben Gesagten zunächst nicht zustande. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn zwischen dem Anbieter und dem Anwender ein separater Lizenz- oder Nutzungsvertrag begründet wird. Die AGB der Betreiber sehen zu diesem Zweck vor, dass Anbieter gegenüber dem Anwender für ihre Apps eigene Lizenz- und Nutzungsbedingungen verwenden können.73 Außerdem ist es möglich, dass der volle Umfang einer App nur nach vorheriger Registrierung bei deren Anbieter nutzbar ist. Macht der Anbieter von einer dieser Möglichkeiten Gebrauch, so wird zusätzlich ein Lizenzvertrag und/oder Nutzungsvertrag zwischen Anbieter und Anwender begründet. Ob ein solcher Vertrag tatsächlich zustande kommt, hängt davon ab, ob der Anwender auf die Möglichkeit eines zusätzlichen Lizenz- oder Nutzungsvertrags hingewiesen wurde, er der Geltung der Lizenzbedingungen und/oder Nutzungsbedingungen zugestimmt hat und er als Verbraucher gemäß § 305 Abs. 2 BGB zuvor die Möglichkeit hatte, in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.
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Für den Abschluss eines zusätzlichen Lizenzvertrags kommt es wiederum auf die Gestaltung von App Stores und Apps an. Meist fehlt es insoweit bereits an einem Hinweis innerhalb der App Store-AGB, dass der Anbieter die Möglichkeit hat, eigene Lizenzbedingungen zu vereinbaren, wenn die AGB der Betreiber unwirksam sind. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die AGB der Betreiber voll wirksam wären, würde es an der Möglichkeit zur Kenntnisnahme in zumutbarer Weise und der Zustimmung des Anwenders scheitern. Beim Aufruf der App Stores sind die Lizenzbedingungen, sofern sie überhaupt abgebildet werden, regelmäßig räumlich vom „Kaufen“- oder „Herunterladen“-Button getrennt platziert, sodass für den Anwender nicht erkennbar ist, dass die Lizenzbedingungen mit dem Erwerb der App zu einem Vertragsbestandteil werden sollen.74 Raum für direkte Vertragsbeziehungen zwischen Anbieter und Anwender bleibt somit nicht.
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Etwas anderes gilt aber, wenn die App selbst die Möglichkeit bietet, weitere Produkte oder Dienstleistungen direkt vom Anbieter zu beziehen. Stichwortartig seien hier die oben genannten „In-App-Käufe“ aufgeführt, bei denen der Anwender die Funktionalität der App gegen ein Entgelt erweitern kann, und die „App-Sales“, bei denen innerhalb der App ein Vertrag geschlossen wird, der außerhalb der App abgewickelt wird.75 Ebenfalls in diese Kategorie fällt der Abschluss eines Nutzungsvertrags mit dem Anbieter der App über die mit der App verfügbaren Leistungen (z.B. zur Registrierung in einem Portal, auf welches mit der App zugegriffen werden kann).
52 So auch Sander, CR 2014, 176, 177. 53 Zum Begriff Denker/Hartl/Denker, in: Solmecke/Taeger/Feldmann, Mobile Apps: Rechtsfragen und rechtliche Rahmenbedingungen, 2013, Kap. 1, Rn. 14f. 54 Kremer, in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 2020, § 28 Rn. 4. 55 Kremer, in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 2020, § 28 Rn. 4. 56 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, ABl. EU Nr. L 177/6. 57 Kremer, CR 2011, 769, 772. 58 EuGH, Urteil v. 28.7.2016 – Az. C-191/15; Martiny, in: MüKo-BGB, 2018, Rom I-VO, Art. 6 Rn. 54. 59 Kremer, CR 2011, 769, 770. 60 Zur Kontrolle der Plattformen ausführlich Kap. 7. 61 Kremer, in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 2020, § 28 Rn. 14. 62 Zutreffend gegen eine invitatio ad offerendum Degmair, K&R 2013, 213, 215. 63 Kremer, in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 2020, § 28 Rn. 15. 64 Dazu das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen v. 25.6.2021, BGBl. I S. 2123. 65 Darstellung der Abläufe bei Feldmann, in: Taeger, Die Welt im Netz, Tagungsband DSRI-Herbstakademie 2011, S. 47, 48ff. 66 Degmair, K&R 2013, 213, 215; Feldmann, in: Taeger, Die Welt im Netz, Tagungsband DSRI-Herbstakademie 2011, S. 47, 49; Wendtland, in: BeckOK-BGB, 2020, § 133 Rn. 27; Wendtland, in: BeckOK-BGB, 2021, § 157 Rn. 8; dazu FG Hamburg, Urt. v. 25.2.2020 – 6 K 111/18, Rn. 64ff. (nicht rechtskräftig). 67 So auch Degmair, K&R 2013, 213, 215; mit anderem Ansatz, aber im Ergebnis zustimmend Feldmann, in: Taeger, Die Welt im Netz, Tagungsband DSRI-Herbstakademie 2011, S. 47, 50; das FG Hamburg, Urt. v. 25.2.2020 – 6 K 111/18, Rn. 66, zieht insoweit eine Parallele zum Ladenkauf, bei welchem auch davon ausgegangen werden darf, dass der Ladeninhaber Vertragspartner wird; a.A. ohne Unterscheidung zwischen Erwerb der App und In-App-Purchase wohl Bisges, NJW 2014, 183, 184. 68 BGH, Urt. v. 27.10.2005 – III ZR 71/05, NJW-RR 2006, 109; Schramm, in: MüKo-BGB, 2018, § 164 Rn. 111. 69 A.A. Degmair, K&R 2013, 213, 215. 70 Kremer, in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 2020, § 28 Rn. 17. 71 Kremer, in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 2020, § 28 Rn. 18. 72 FG Hamburg, Urt. v. 25.2.2020 – 6 K 111/18, Rn. 71f. Unerheblich sind die nachfolgenden Erörterungen zur Erkennbarkeit nach dem Kauf in Rn. 73, können diese doch den Vertragsschluss nachträglich nicht mehr einseitig beeinflussen. 73 Kremer, CR 2011, 769, 775. 74 Kremer, in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 2020, § 28 Rn. 18. 75 Kremer, in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 2020, § 28 Rn. 19.