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c) Sonderfall: Internet-Versteigerungen
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Oben sind nur die Auslegungsgrundsätze aufgezeigt worden. Da eine Auslegung immer den Einzelfall berücksichtigen muss, können sich auch andere Ausnahmen ergeben, so z.B., wenn der Anbieter sein Angebot ausdrücklich als verbindlich qualifiziert.
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Ein prominentes Beispiel hierfür liefert die Plattform eBay für Internet-Versteigerungen (auch Online-Auktionen genannt). Zwar gelten die AGB von eBay nicht unmittelbar zwischen den (potenziellen) Parteien des Kaufvertrags. Jedoch können sie als von beiden Parteien akzeptierte Rahmenbedingungen eine Auslegungshilfe für das von den Nutzern beim Handeln auf der Plattform Gewollte darstellen. Angebote, die hier eingestellt werden – und zwar auch solche, die außerhalb von Versteigerungen zum sofortigen Kauf angeboten werden – stellen gemäß eBay-AGB (§ 6 Nr. 2) einen verbindlichen Antrag dar.24 Hiervon kann sich der einzelne Anbieter, der die eBay-Plattform nutzt, auch nicht durch eigene abweichende AGB lösen.25 Der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internet-Versteigerung abgegebenen Verkaufsangebots ist unter Berücksichtigung der AGB des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner Internet-Plattform das Forum für die Versteigerung bietet. Falls nach diesen AGB im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande kommt, ist dies aus der Sicht der an der Internet-Versteigerung teilnehmenden Bieter dahingehend zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht.26 Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt ist, sein Angebot zurückzuziehen.27 Das könnte der Fall sein, wenn der Anbieter zur Anfechtung berechtigt ist, aber beispielsweise auch dann, wenn der angebotene Artikel verloren ging oder gestohlen wurde.
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Diese Auslegungsgrundsätze gelten für alle Leistungsangebote im Internet, unabhängig davon, wie der weitere Bestellvorgang organisiert ist. Druckt der Besteller lediglich seine Bestellung aus, unterschreibt sie und schickt sie an den Anbieter, spielen die Kommunikationswege des Internet keine weitere Rolle. Daher ergeben sich auch keine weiteren internetspezifischen Besonderheiten. Im Folgenden findet dieser Fall folglich keine weitere Berücksichtigung.