Читать книгу Recht im E-Commerce und Internet - Jürgen Taeger - Страница 20
b) Ausnahme: Website oder App als Antrag
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Von der Regel, dass ein Angebot von Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalten im Internet nur eine invitatio ad offerendum darstellt, kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn der Anbieter die jeweilige Leistung direkt über das Internet abwickeln kann und die Gegenleistung des Interessenten durch ein elektronisches Bezahlverfahren (sog. „eCash“ oder „electronic cash“, z.B. Apple Pay,20 Google Pay21 oder Paydirekt22) oder eine Zahlungsgarantie etwa einer Kreditkartenorganisation sichergestellt ist. Beispiele sind der Download von Software oder Apps oder die Online-Nutzung von Datenbanken als sog. digitale Inhalte.
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Weil sich der Kunde die Leistung selbst im Internet verschaffen kann, steht sie dem Anbieter in unbegrenzter Menge zur Verfügung, da sich z.B. Software unbegrenzt kopieren lässt. In diesem Fall widerspricht die Auslegung, dass bereits das Angebot auf einer Website ein Antrag im Rechtssinne darstellt, nicht den Interessen des Anbieters, da das Produkt in unbegrenzter Menge zur Verfügung steht und dem Anbieter mithin keine Schadensersatzhaftung droht. Zugleich ist auch die Absicherung der Forderung des Anbieters durch die unmittelbare Zahlung des Anwenders gewährleistet. Sind diese Voraussetzungen gegeben, liegt bereits in der Präsentation von Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalten auf einer Website oder in einer App ein verbindlicher Antrag an jedermann vor.23