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a) Grundregel: Websites oder Apps als invitatio ad offerendum

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Ob es sich bei der Anpreisung einer Leistung auf einer Website oder in einer App tatsächlich um einen Antrag im Rechtssinn oder lediglich um eine sog. invitatio ad offerendum handelt, muss durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ermittelt werden. Entscheidend ist, wie der Erklärungsempfänger, also der Nutzer von Website oder App, deren Inhalt nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen muss (sog. objektiver Empfängerhorizont).16

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Werden zum Beispiel Waren angeboten, die der Anbieter nur in einem beschränkten Umfang (Beispiel: 50 Exemplare eines Bestsellers) oder gar nur einmal (Beispiel: Antiquität) vorrätig hat, wird deutlich, dass es nicht im Interesse des Anbieters liegt, bereits mit dem „Angebot“ auf der Website einen rechtsverbindlichen Antrag abzugeben, welcher von jedem Kunden angenommen werden kann.17 Anderenfalls wäre er in der Folge verpflichtet, gegenüber allen Kunden, die sich auf sein Angebot hin melden und es durch eine Bestellung annehmen, auch die versprochene Leistung zu erbringen.18 Um das vorgenannte Beispiel aufzugreifen, wäre er auch verpflichtet, das Buch an den 51. und alle weiteren Besteller zu liefern. Kann er dies nicht, so muss er mit Schadensersatzansprüchen der Kunden gem. §§ 280ff. BGB rechnen.

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Würde in dieser Weise ein Vertrag mit einem Kunden abgeschlossen, wäre auch die Prüfung der Bonität oder die Auswahl einer für den jeweiligen Kunden geeigneten Zahlungsart für den Vertrag (z.B. Rechnung, Kreditkarte, SEPA-Lastschrift oder PayPal) nicht möglich. Erweist sich der Kunde als zahlungsunfähig und war keine Vorkasse vereinbart, würde sich eine Forderung des Verkäufers dann nicht realisieren lassen.

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Da somit ein Vertragsschluss nicht im Interesse des Anbieters liegt und es deshalb schon am Bindungswillen fehlt, ist im „Angebot“ auf einer Website grundsätzlich kein verbindlicher Antrag im Rechtssinne zu verstehen, sondern bloß eine invitatio ad offerendum, also mangels Rechtsbindungswillen des Anbieters eine Aufforderung an potenzielle Kunden, einen Antrag abzugeben, wie dies z.B. bei der Warenpräsentation in einem Katalog oder Schaufenster der Fall ist.19 Der Antrag, den der Interessent seinerseits auf die invitatio ad offerendum hin mit seiner Bestellung abgibt, ist dann rechtsverbindlich.

Recht im E-Commerce und Internet

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