Читать книгу Recht im E-Commerce und Internet - Jürgen Taeger - Страница 18
1. Website oder App als Antrag oder invitatio ad offerendum
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Die Anpreisung einer Ware oder Dienstleistung auf einer Website oder in einer App, häufig verbunden mit der Möglichkeit, einen Warenkorb zu füllen und eine Bestellung elektronisch abzuschicken, könnte ein verbindlicher Antrag im Rechtssinne (§ 145 BGB) und die Bestellung des Interessenten die Annahme (§ 151 BGB) sein. Dann wäre ein Vertrag durch die Bestellung zustande gekommen.