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2. Formen von Internet-Versteigerungen
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Ausgehend vom klassischen Bild der Versteigerung mit Versteigerer i.S.d. § 156 BGB haben sich im Internet schnell verschiedene neue Versteigerungsformen entwickelt. Im Wesentlichen sind vier neue Typen von Internet-Versteigerungen entstanden:
1. Live-Versteigerungen sind dem klassischen Modell am ähnlichsten. Dabei wird ein Produkt „live“ über das Internet versteigert. Das aktuelle Gebot wird über die jeweilige technische Plattform allen Bietern mitgeteilt, die online sind. Jeder Bieter kann daraufhin sein Gebot abgeben. Der Bieter mit dem höchsten Gebot erhält den Zuschlag durch einen (ggf. nur virtuellen) Versteigerer.
2. Langzeit-Versteigerungen sind im Internet am weitesten verbreitet. Dabei bietet eine Versteigerungs-Plattform im Internet ein bestimmtes Produkt innerhalb eines festen Zeitraumes (einige Stunden bis einige Wochen) an. Erworben wird das Produkt automatisch von demjenigen Bieter, der bei Ablauf der Bietfrist das höchste Gebot abgegeben hat. Ein Versteigerer im klassischen Sinn existiert nicht.
3. Schließlich werden vereinzelt noch sog. Rückwärtsversteigerungen abgehalten. Dabei wird eine Ware zuerst zu einem meist sehr hohen Ausrufpreis angeboten. Dieser Preis sinkt mit Zeitablauf immer weiter, bis schließlich ein Bieter ein Angebot abgibt und damit einen Kaufvertrag zu dem dann aktuellen Preis abschließt.78 Dieses Prinzip lässt sich sowohl mit dem Prinzip der Live-Versteigerung als auch mit dem der Langzeit-Versteigerung kombinieren.
4. Bei Plattform-Versteigerungen bietet die Versteigerungs-Plattform Dritten nur den technischen und organisatorischen Rahmen, um hier eines der oben genannten Versteigerungsmodelle durchzuführen. Die Rolle der Versteigerungs-Plattform beschränkt sich dabei auf die Zurverfügungstellung der Ressourcen für die Internet-Versteigerung, wie Betreiben der Internet-Plattform einschließlich Zurverfügungstellung von Präsentationsseiten, Katalog-, Such- und Vertragsschlussfunktionen. Angebotsbeschreibung und Vertragsabwicklung liegen jedoch in den Händen der jeweiligen Anbieter auf der Versteigerungs-Plattform.
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Bei der rechtlichen Betrachtung ist es notwendig zu berücksichtigen, welche Versteigerungsform jeweils betroffen ist; denn z.B. sind gewerberechtliche Gesichtspunkte bei Versteigerungen durch Verbraucher dann irrelevant, wenn diese nicht gewerblich betrieben werden, und der Mechanismus des Vertragsschlusses kann ggf. dann zu Herausforderungen führen, wenn Dritte eine Versteigerungs-Plattform für Plattform-Versteigerungen nutzen.