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IV. Vertragsschluss über Smart Devices, Apps und über App Stores 1. Begriffsbestimmung App, Smart Device und App Store
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Der Begriff der „App“ wird gegenwärtig in Literatur und Rechtsprechung ohne Erläuterung verwendet, obwohl bislang keine anerkannte Nomenklatur vorhanden ist. Sprachlich entstammt die Bezeichnung App dem englischen Begriff „Application“, also eine Software-Anwendung. Eine App ist daher zunächst jegliche Anwendungssoftware,52 ungeachtet ihres Funktionsumfangs, der Plattform, auf der sie betrieben wird, und ihrer konkreten Ausgestaltung. Es macht insoweit Sinn, eine Differenzierung über die jeweilige Plattform vorzunehmen. Apps, die auf mobilen Endgeräten, also Smartphones, Tablets oder Wearables wie Datenbrillen und Smart Watches, betrieben werden, den sog. „Smart Devices“, können als „Mobile Apps“53 bezeichnet werden. Wird nachfolgend von Apps gesprochen, sind mithin Mobile Apps gemeint. Unter Umständen ist es erforderlich, eine weitere Differenzierung innerhalb der Mobile Apps zwischen sog. nativen Apps und „Web-Apps“ vorzunehmen. Während native Apps in einer an das jeweilige Endgerät angepassten Programmiersprache geschrieben und alle Funktionen im lokalen Programmcode enthalten sind, wird bei „Web-Apps“ in der Regel nur ein Rumpfprogramm auf dem Smart Device installiert sein. Die eigentlichen Funktionalitäten werden dann bei der Benutzung der App aus dem Internet nachgeladen.54
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Unter App Stores versteht man die Verkaufsplattformen für Apps, die typischerweise selbst als App ausgestaltet und auf dem jeweiligen Smart Device bereits im Auslieferungszustand installiert sind.