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1.Zeitliche Eingrenzung

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Die Betrachtung der Entwicklung des Dritten Weges soll zeitlich eingegrenzt werden: In der Caritas nahm das Verfahren der Arbeitsrechtsregelung eine eigene Entwicklung, die bereits Anfang der 1950er Jahre begann.25 Eine historische Einordnung soll dennoch gegeben werden, beginnend mit den Gegebenheiten zur Zeit der Weimarer Republik und der Zeit der NS-Diktatur. Die Neuerungen und Entwicklungen im weltlichen Arbeitsrecht zur Zeit der Weimarer Republik, vor allem die kollektivrechtlichen Möglichkeiten, ihr eventueller Einfluss auf den kirchlichen Bereich und die damit verbundene Fragestellung nach „Vorgängerregelungen“ des Dritten Weges kann nur beantwortet werden, wenn man diesen Zeitabschnitt mitbetrachtet. Das Gleiche gilt für die Zeit des Nationalsozialismus. Diese Zeit des Rechtsnihilismus forderte beide hier betrachteten Akteure heraus und die in dieser Zeit ergangenen Regelungen hatten Auswirkungen auf die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg.26

Den zeitlichen Schwerpunkt bildet in der Caritas die Etablierung und Weiterentwicklung der Kommission ab den 1950er Jahren. In der verfassten katholischen Kirche datieren die Anfänge des Dritten Weges in den 1970er Jahren. Die Novellierungen der Arbeitsrechtsregelungsverfahren, vor allem deren Anlässe und Hintergründe, sollen schließlich bis zum BAG Urteil 2012 und die sich daran anschließenden Diskussionen um die neuen Anforderungen nachgezeichnet werden. Ziel ist es, den Ablauf der Willensbildung aufzudecken. Welche Strukturen bestanden, bevor die überbetriebliche Mitwirkungsmöglichkeit der Dienstnehmer etabliert wurde? Was war die ursprüngliche Absicht der Verantwortlichen? Welche Interessen und Überlegungen gab es? Welche Veränderungen haben die Absichten der Verantwortlichen im Laufe der Zeit erfahren?

Der Dritte Weg in der Retrospektive

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