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1.Verfasste katholische Kirche

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Die verfasste katholische Kirche in Deutschland besteht aus 27 Diözesen, welche in einer Region zu einer Kirchenprovinz zusammengefasst sind. Die vorrangige unter ihnen ist die Erzdiözese. Die übrigen Diözesen sind der Erzdiözese in bestimmten Bereichen rechtlich unterstellt.75 In Deutschland gibt es sieben Erzdiözesen, die sieben Kirchenprovinzen vorstehen (Bamberg, Berlin, Freiburg, Hamburg, Köln, München und Freising, Paderborn). Die kleinste Einheit innerhalb der kirchlichen Organisationsformen ist die Pfarrgemeinde. Die Pfarreien eines Gebiets sind zusammengefasst in einem Dekanat.76

Die Diözesen sind Teilkirchen der römisch-katholischen Weltkirche, sie sind derjenige Teil des Gottesvolkes, der der Hirtensorge des Bischofs in Zusammenarbeit mit den Priestern anvertraut ist, can. 369 CIC.77 Entscheidendes Merkmal der Organisationsstruktur der verfassten katholischen Kirche ist der hierarchische Aufbau und der damit verbundene Autoritätsanspruch.78 Hauptelemente der Verfassung der katholischen Kirche sind der Primat des Papstes und das Bischofsamt.79 Dem Bischof obliegt das Amt des „Hirten“ und des „Lehrers“ der Gemeinde, can. 375 CIC,80 er hat die gesetzgebende Vollmacht.81 Dieses Verständnis des Diözesanbischofs als Hirten liegt sowohl dem CIC von 1917 als auch dem CIC nach der Reform 1983 zugrunde.

Diese Struktur hat Bedeutung für die Arbeitgeberfunktion: streng genommen existiert „der Arbeitgeber Kirche“ nicht, denn Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsrechts ist, wer einen Arbeitnehmer beschäftigt. Innerhalb der verfassten katholischen Kirche kommen etwa die Kirchengemeinde und das Bistum als Arbeitgeber in Betracht.82 Für die Entwicklung des eigenen Arbeitsrechtsregelungsverfahrens wird im Folgenden zwischen dem diözesanen Bereich, der als Anstellungsträger insbesondere die Bistümer, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände umfasst, und dem Deutschen Caritasverband und den ihm angeschlossenen Anstellungsträgern zu unterscheiden sein.83 Die Kirchengemeinden müssen sich bei der Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion an die arbeitsrechtlichen Regelungen der Diözesen halten. Die arbeitsrechtliche Gesetzgebung der Diözesen orientiert sich an Richtlinien, die von überdiözesanen Institutionen erarbeitet werden.

Als solche überdiözesanen Institutionen bestehen in der verfassten katholischen Kirche die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) und der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD). Der Dualismus beider Institutionen erklärt sich dadurch, dass die DBK im staatlichen Recht nicht rechtsfähig ist.84 Der VDD ist „weltlicher Arm“ der DBK und als Körperschaft des öffentlichen Rechts85 funktionsfähiger Rechtsträger. Für den Bereich der überdiözesanen rechtlichen und wirtschaftlichen Aufgaben ist mit dem VDD erstmals eine überdiözesane juristische Person des staatlichen Rechts geschaffen worden.86

Maßgeblich beteiligt an der Entwicklung des Dritten Weges in der verfassten katholischen Kirche waren Kommissionen, die durch den Verwaltungsrat des VDD eingesetzt worden waren. Die Darstellung des VDD und seiner für den Dritten Weg verantwortlichen Entscheidungsorgane kann aber nicht ohne eine vorherige Darstellung der DBK erfolgen, da der VDD seine Legitimation von der Deutschen Bischofskonferenz erfährt und die DBK sich für Angelegenheiten des weltlichen Rechts des VDD bedient.87 Zudem bestehen personelle Verflechtungen zwischen DBK und VDD, so ist der Geschäftsführer des VDD gleichzeitig der Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz.

Der Dritte Weg in der Retrospektive

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