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b)Der Verband der Diözesen Deutschlands

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Der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) ist ein Zusammenschluss der Diözesen für besondere Aufgaben. Anders als die DBK ist der VDD keine Institution von Personen, sondern von Bistümern.101 Der VDD wurde durch Beschluss der DBK vom 4. März 1966 für gemeinsam zu fördernde Aufgaben im rechtlichen und finanziellen Bereich geschaffen, bedingt durch die Erfahrungen der 1960er Jahre, dass die DBK sich immer weitgehender mit finanziellen, wirtschaftlichen und juristischen Fragestellungen auseinandersetzen musste und sich nicht mehr mit der erforderlichen Zeit pastoralen Fragen widmen konnte.102 Zudem bereitete das Fehlen eines Rechtsträgers für die Wahrnehmung der überdiözesanen Aufgaben der DBK Schwierigkeiten, insbesondere dann, wenn diverse Verträge abgeschlossen oder Mitarbeiter eingestellt werden sollten, für die kein juristischer Träger als Arbeitgeber existierte.103 Daher beabsichtigte man zur Wahrnehmung dieser überdiözesanen wirtschaftlichen und weltlich-rechtlichen Fragen, einen überdiözesanen Verband mittels Vertragsschluss aller deutschen Diözesen zu gründen. Der Vertrag zur Gründung des VDD wurde am 4. März 1968 von allen westdeutschen Diözesen der BRD unterzeichnet und trat gemeinsam mit einer Satzung und einer Geschäftsordnung am 1. Juli 1968 in Kraft.104 Der VDD ist als Zusammenschluss der Bistümer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der VDD ist nach weltlichem Recht organisiert und kein kirchenrechtlich vorgesehenes Organ.105 Bereits wenige Jahre nach seiner Gründung kam es aufgrund der Bestrebungen einer Organisationsreform der DBK Mitte der 1970er Jahre106 und dem Ziel der Vereinfachung der Arbeitsweise des VDD, zu Reformüberlegungen. Resultat war eine Neustrukturierung inklusive Verabschiedung einer neuen Satzung, welche am 1. Januar 1977 in Kraft trat.107 Diese Umstrukturierung hatte auch für diejenigen Gremien Bedeutung, die den Dritten Weg ab Mitte der 1970er Jahre entwickelt hatten.108

Der VDD nimmt seit seiner Gründung 1968 die Aufgaben wahr, die ihm von der Deutschen Bischofskonferenz im rechtlichen und wirtschaftlichen Bereich übertragen sind.109 Den Dritten Weg betreffend übernimmt der VDD heute die Geschäftsführung der zentralen Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts im kirchlichen Dienst (Zentral-KODA), darüber hinaus ist er für die Geschäftsführung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes verantwortlich und verabschiedet Fassungen der GrO und der Rahmen-MAVO.

Organe des VDD sind die Vollversammlung, der Verwaltungsrat, der Verbandsausschuss und der Geschäftsführer. Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Verbandes, ihr obliegen alle Aufgaben, die nicht nach der Satzung des VDD anderen Organen übertragen sind, u.a. Grundsatzentscheidungen und die Verabschiedung des Haushaltsplanes. Gem. § 5 der Satzung des VDD110 haben in ihr alle Diözesanbischöfe bzw. die Koadjutoren oder Diözesanadministratoren Stimmrecht. Beratend gehören ihr heute die drei dem Verbandsausschuss angehörenden Generalvikare, der Geschäftsführer des Verbandes sowie der Geschäftsstellenleiter des Verbandes an. Seit 1977 kann die Vollversammlung des VDD Kommissionen einrichten, denen bestimmte Zuständigkeiten zur ständigen Bearbeitung übertragen werden.111 Die Kommissionen haben die Aufgabe, die Organe des VDD zu beraten. In diese Kompetenz fällt die Errichtung der Personalwesenkommission, welche mit der Umstrukturierung der Aufgabenwahrnehmung beim VDD ab 1978 für die Weiterentwicklung der KODA-Ordnungen zuständig war und ist.

Die Kommission, welche die KODA-Ordnungen entwickelte, die sog. „Krautscheidt-Kommission“112, wurde allerdings nicht von der Vollversammlung des VDD eingesetzt, sondern vom Verwaltungsrat. Die zum Zeitpunkt des Einsetzens der Krautscheidt-Kommission (1975) geltende Fassung der Satzung des VDD sah vor, dass der damalige Verwaltungsrat und der Verbandsausschuss des VDD zur Vorbereitung einzelner Beratungsgegenstände befristete Ausschüsse einsetzen konnten.113 Der Verwaltungsrat des VDD berät die Vollversammlung und bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung, die der Einstimmigkeit bedürfen, vor. Jedes Bistum hat im Verwaltungsrat eine Stimme, beratend gehören ihm die im Verbandsausschuss vertretenen drei Generalvikare, der Geschäftsführer und der Geschäftsstellenleiter des Verbandes sowie der Leiter des Prüfungsamtes an.

Neben Verwaltungsrat und Vollversammlung gibt es den Verbandsausschuss und den Geschäftsführer. Letzterem obliegen die laufenden Geschäfte des Verbandes. Der Verbandsausschuss berät u.a. den Haushalt des Verbandes und kontrolliert den Geschäftsführer.

Anhand dieser Struktur zeigt sich, dass die Kompetenz für das Verfahren des kirchlichen Arbeitsrechts bei den Gremien des VDD lag und liegt. Dort wurden und werden die entsprechenden Beschlüsse der Vollversammlung in Kommissionen und Arbeitsgruppen vorbereitet. Im Hinblick auf die Rolle des Diözesanbischofs als Gesetzgeber114 lässt sich die Frage stellen, woher diese Normsetzungskompetenz der Organe des VDD resultiert. Denn ausdrücklich ist nicht mitgeteilt, dass die Bischöfe dem VDD die Zuständigkeit etwa für die Zentral-KODA-Ordnung übertragen hätten.115 Diese Frage muss man sodann allerdings mit den Strukturen, welche die katholische Kirche besitzt, beantworten: Rechtsträger im Bereich des staatlichen Rechts sind die Bistümer und der VDD als Körperschaften des öffentlichen Rechts. In der Vollversammlung des VDD wird der Diözesanbischof folglich im sozietären Bereich der Kirche normgebend tätig.116

Der Dritte Weg in der Retrospektive

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