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3.Personale Eingrenzung

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Die kirchlichen Beschäftigten lassen sich in drei Gruppe einteilen: die Gruppe der Angehörigen von Orden und ähnlichen Gemeinschaften; die Geistlichen und Kirchenbeamten sowie die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten.30 Dabei soll es im Rahmen dieser Untersuchung lediglich um Letztere gehen. In der katholischen Kirche ist die Differenzierung zwischen Laien und Klerikern prägend.31 Das Dienstrecht der Kleriker regelt der Codex Iuris Canonici (CIC) als eigenständiges Recht. Das Recht der nur in geringer Anzahl bestehenden Beamten in der katholischen Kirche wurde entweder mittels eigener Beamtengesetze oder per Übernahme der bestehenden Landesbeamtengesetze geregelt.32 Für das Recht der übrigen Laienmitarbeiter hat der CIC nur vereinzelt Regelungen getroffen, die z.T. auf das weltliche Recht verweisen.33 Für die Diözesen besteht die Möglichkeit, diese Rechtsverhältnisse durch Dienstordnungen des Ortsordinarius zu regeln.34

Gegenstand der Untersuchung sind die verfasste katholische Kirche und die Caritas. Verfasste Kirche meint hier Religionsgemeinschaft der römisch-katholischen Kirche, Caritas die sozialen Dienste und Einrichtungen der katholischen Kirche, welche in organisierter Form als Teil der freien Wohlfahrtspflege angeboten werden.35 Zur Entwicklung des Dritten Weges in der Evangelischen Kirche gibt es Veröffentlichungen, welche die historische Entwicklung nachzeichnen36, weshalb auf diese nicht oder allenfalls punktuell eingegangen werden soll, wenn parallele oder außergewöhnliche Entwicklungen zu erkennen sind.37

15Oxenknecht-Witzsch, Gewerkschaftliche Interessenvertretung in der Kirche, in: Reichold (Hrsg.) Gewerkschaften im Dritten Weg, S. 37.

16Beyer, Ein halbes Jahrhundert Arbeitsrechtliche Kommission, neue caritas Jahrbuch 2002, 152 ff.; ders., Kleine Geschichte der Arbeitsgemeinschaft der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland für die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbades, in: Schwaderlapp (Hrsg.): Aus der Praxis des Arbeitsrechts und Personalwesens in den deutschen Bistümern S. 68-75; Czycholl, Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen in kirchlichen Einrichtungen, S. 128; Eder, Tarifpartnerin Katholische Kirche, S. 21 ff.; Feldhoff, Die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen – Zu ihrer Vorgeschichte, Entstehung und Entwicklung in: Schwaderlapp (Hrsg.): Aus der Praxis des Arbeitsrechts und Personalwesens in den deutschen Bistümern, S. 135-148; Jurina, Zur Entwicklung des „Dritten Weges“ in der Katholischen Kirche, in: Isensee/Rees/Rüfner (Hrsg.): Dem Staate, was des Staates – der Kirche, was der Kirche ist, Festschrift für Joseph Listl zum 70. Geburtstag, S. 519-542.; Keßler, Die Kirchen und das Arbeitsrecht, S. 41 ff.; Lührs, Die Zukunft der Arbeitsrechtlichen Kommissionen, S. 86 ff.; Nebeling/Lankes, RdA 2020, 101 ff.; Rauscher, Die Eigenart des kirchlichen Dienstes, S. 19 ff.; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 4 Rn. 5; Schüling, Die Zentral-KODA – Eine Kommission im Wandel, in: Schwaderlapp (Hrsg.): Aus der Praxis des Arbeitsrechts und Personalwesens in den deutschen Bistümern, S. 27-43; Vollmar, Geschichte der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, in: Schwaderlapp (Hrsg.): Aus der Praxis des Arbeitsrechts und Personalwesens in den deutschen Bistümern, S. 59-67.

17Arleth, Das Recht kirchlicher Arbeitnehmer auf Streik; Briza, „Tarifvertrag“ und „Dritter Weg“ – Arbeitsrechtsregelungsverfahren der Kirchen; Czycholl, Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen in kirchlichen Einrichtungen; Eder, Tarifpartnerin Katholische Kirche; Hahn, Mitbestimmung in kirchlichen Einrichtungen; Hartung, Überbetriebliche Mitwirkung im Arbeitsverhältnis; Hilje, Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen?; Jansen, Das Streikrecht der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst und der „Dritte Weg“ der Kirchen; Keßler, Die Kirchen und das Arbeitsrecht; Kleine Vennekate, Dienstgemeinschaft und das kirchliche Arbeitsrecht in der evangelischen Kirche in Deutschland 1945-1980; Kreß, Die Sonderstellung der Kirchen im Arbeitsrecht – sozialethisch vertretbar? Ein deutscher Sonderweg im Konflikt mit Grundrechten; Lanzinger, Tarifverträge mit der Kirche; Lührs, Die Zukunft der Arbeitsrechtlichen Kommissionen; Maier, Kollektives Arbeitsrecht in der katholischen Kirche, Der Dritte Weg im Spannungsfeld von Dienstgemeinschaft und Leitungsgewalt; Mennemeyer, „Dritter Weg“ und rechtliche Grenzen der Flexibilisierung des Arbeitsrechts der katholischen Kirche; Neuhoff, Die Dienstgemeinschaft als Grund und Grenze des kirchlichen Arbeitsrechts; Nowotny, Dritter Weg und KAGH: Geschichte, Struktur, Zusammenhänge; Pahlke, Kirche und Koalitionsrecht; Rauscher, Die Eigenart des kirchlichen Dienstes. Zur Entscheidung der katholischen Kirche für den „dritten Weg“; Robbers, Streikrecht in der Kirche; Strake, Streikrecht in karitativen Einrichtungen der Katholischen und Evangelischen Kirche; van Endern, Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen; Weinmann, Tarifverträge für kirchliche Mitarbeiter?; Weller, Kirche und Streikrecht. Eine verfassungs- und arbeitsrechtliche Analyse des "Dritten Weges" der verfassten Kirchen und ihrer Einrichtungen; Wiegelmann, Zulässigkeit und Grenzen von Arbeitskämpfen in kirchlichen Einrichtungen.

18Senn/Geschwend, Rechtsgeschichte II: Juristische Zeitgeschichte, S. 4.

19BAG 20.11.2012 - 1 AZR 179/11.

20EuGH 17.4.2018 - C-414/16; EuGH 11.09.2018 - C-68/17, wenn diese Verfahren auch individual-arbeitsrechtliche Aspekte betrafen, so haben die Reaktionen auf diese Urteile doch die Frage nach der Geltung des kirchlichen Arbeitsrechts insgesamt aufgeworfen, siehe etwa Schneedorf, NJW 2019, 177 ff.

21Stolleis, Juristische Zeitgeschichte, S. 12.

22Senn/Geschwend, Rechtsgeschichte II: Juristische Zeitgeschichte, S. 4.

23Brenner-Wilczek/Cepl-Kaufmann/Plassmann, Einführung in die moderne Archivarbeit, S. 65

24Stolleis, Juristische Zeitgeschichte, S. 12.

25Keßler, Die Kirchen und das Arbeitsrecht, S. 49.

26Dazu unten B. III. V. 5.

27Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 4, Rn. 4-6.

28Die Arbeitsrechtliche Kommission (AK) des DCV hatte im Oktober 1990 entschieden, dass die AVR auch nach Beitritt der DDR zur BRD bis auf weiteres keine Anwendung finden für Mitarbeiter im Gebiet der ehemaligen DDR. Die Personalwesenkommission des VDD änderte die Zentral-KODA-Ordnung zunächst nicht, mit der Begründung, diese gelte für die Diözesen in der BRD, also auch für die ehemaligen DDR-Gebiete, ohne dass die Ordnung selbst verändert werden müsse. Eine Inkraftsetzung durch den Bischof musste allerdings erfolgen. Später ergänzte man die Zentral-KODA-Ordnung, um ihre Geltung in den Jurisdiktionsbezirken der ehemaligen DDR, die noch zu Bistümern werden mussten, zu erreichen, Protokoll der 38. und 41. Sitzung der Personalwesenkommission des VDD vom 31. Oktober 1990 / 26. Februar 1992, diese Protokolle sind noch nicht an das zuständige Archiv des Erzbistums Köln abgegeben worden, mir wurde freundlicherweise in den Räumen des VDD Einsicht gewährt. Zur Geltung des kirchlichen Dienstrechts in der DDR auch Dütz, Die Zukunft des „Dritten Weges“ von Kirche und Caritas im Arbeitsrecht, in: Feldhoff/Dünner (Hrsg.), Die verbandliche Caritas, S.140, 141; Jacobi in FS Nikisch, S. 83-108 (der sich allerdings auf die Darstellung der evangelischen Kirche beschränkt, da „die katholische in der DDR praktisch zurücktritt“); zu den Veränderungen der Strukturen der DBK und des VDD im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung Kräßig, Der Verband der Diözesen Deutschlands, S. 193 ff.; zum Verhältnis von Kirche und Staat in der DDR Hollerbach, in: Listl/Müller/Schmitz (Hrsg.), Grundriß des nachkonziliaren Kirchenrechts, 1980, S. 875 ff.

29Joussen, ZMV 2015, 4.

30Keßler, Die Kirchen und das Arbeitsrecht, 1986, S. 33.

31Briza, Tarifvertrag und Dritter Weg, S. 148.

32Pirson, Das Dienstrecht der geistlichen und Kirchenbeamten, in: Listl/ders. (Hrsg), HbStKR, Bd. 2, 2. Aufl., 1995, S. 852 f.; Jurina, Dienst- und Arbeitsrecht in der katholischen Kirche, in: Krautscheid/ Marré (Hrsg.), Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, Bd. 10, 1976, S. 70; zu den Möglichkeiten der Begründung kirchlicher Beamtenverhältnisse Sydow, KuR 2009, 229 ff.

33So can. 231, can. 1286, can. 1290, dazu Hahn, Im Widerspruch zu Rom? Das kollektive Arbeitsrecht in der Kirche zwischen universalkirchlichem Anspruch und staatlichem Recht, in: Crüwell/Jakobi/Möhring-Hesse (Hrsg.), Arbeit, Arbeit der Kirche und Kirche der Arbeit, FS Hengsbach, S. 157 ff.

34Frank, Dienst- und Arbeitsrecht, in: Friesenhahn/Scheuner (Hrsg.), HdBStKR, Bd. I, 1974, S. 717.

35In Anlehnung an Jakobi, Konfessionelle Mitbestimmungspolitik, S. 17.

36Etwa: Frank, RdA 1979, S. 86 ff.; Grethlein, BB, Beil. 10/1980 zu Heft 30/1980; Kleine Vennekate, Dienstgemeinschaft und das kirchliche Arbeitsrecht in der evangelischen Kirche in Deutschland – 1945 bis 1980.

37Die Frage nach einem ökumenischen Arbeitsrecht behandelt Konrad, Der Rang und die grundlegende Bedeutung des Kirchenrechts im Verständnis der evangelischen und katholischen Kirche, S. 456 ff.

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